Darlehen können widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon etlichen Verbrauchern in die Karten gespielt. Diese haben den Widerrufsjoker gezogen und konnten dadurch ihr Immobiliendarlehen zu den aktuell günstigen Zinsen umschulden. Doch jetzt könnte der Widerrufsjoker aus dem Spiel gezogen werden. Hintergrund ist das neue Wohnimmobilien-Kreditgesetz, das im März 2016 in Kraft tritt. Offenbar gibt es Pläne der Bundesregierung, dieses Gesetz auf Altverträge auszuweiten. Dann wäre ab dem 21. Juni 2016 der Widerruf von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Baudarlehen nicht mehr möglich. Bis dahin können Kreditnehmer aber nach wie vor von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH profitieren. Je nach Höhe des Darlehens lassen sich dadurch fünfstellige Beträge einsparen.
Im Frühjahr 2014 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die Widerrufsfrist bei Darlehen nicht in Gang gesetzt wird, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Schon kleine Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Die Folge ist das „ewige Widerrufsrecht“ für die Darlehensnehmer. Denn der Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn der Vertrag bereits vor Jahren geschlossen wurde. Da beim erfolgreichen Widerruf des Immobiliendarlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank oder Sparkasse gezahlt werden müssen, weigern sich diese häufig, den Widerruf anzuerkennen.
Die Rechtslage ist in vielen Fällen jedoch eindeutig. Der geschulte Blick kompetenter Rechtsanwälte erkennt schnell, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und das Darlehen deshalb widerrufen werden kann.
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