Die Wettbewerbszentrale hatte die Aufmachung zweier Gesichtscremes der Firma Beiersdorf als irreführend beanstandet. Die Größe der Verpackungen täusche den Verbraucher über den wahren Inhalt. So seien die Faltschachteln etwa sieben Zentimeter, der enthaltene Tiegel aber nur etwa vier Zentimeter hoch. Das OLG Hamburg gab der Klage auf Unterlassung statt.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Hohlraum der Verpackung ca. 43 Prozent des Gesamtvolumens ausmache. Ein derart großer Hohlraum werde vom Verbraucher grundsätzlich nicht erwartet. Daran ändere auch nichts, dass die Füllmenge auf der Unterseite der Verpackung angegeben sei. Daraus könne der Verbraucher nicht auf die tatsächliche Größe des Tiegels schließen. Auch eine Abbildung des Tiegels in Originalgröße auf der Verpackungsseite verhindere nicht, dass der Verbraucher über den wahren Inhalt getäuscht werde. Denn eine seitliche Abbildung auf der Verpackung werde häufig gar nicht wahrgenommen. Derart krasse Unterschiede zwischen Verpackungsgröße und tatsächlichem Inhalt wie in diesem konkreten Fall würden von den Verbrauchern nicht erwartet, so das OLG Hamburg.
Da das OLG keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist von einer Einzelfallentscheidung auszugehen. Der Fall zeigt aber auch, dass das Wettbewerbsrecht ein schmaler Grat sein kann. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können schnell und auch unbeabsichtigt erfolgen. Die Konsequenz können Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder auch Schadensersatzforderungen sein. Für die betroffenen Unternehmen kann das kostspielige und zeitaufwendige Rechtsstreitigkeiten bedeuten.
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Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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