Mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann hatte die Frau ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Allerdings wurden darin keine Verfügungen über die Erbfolge getroffen. Nach dem Tod der Frau erteilte das Nachlassgericht der Tochter als Alleinerbin den Erbschein. Dagegen legte die auch privat mit der Seniorin verbundene Pflegerin Beschwerde ein. Kurz vor ihrem Tod habe die Erblasserin noch ein weiteres Testament verfasst. Der Pflegerin sei darin das gesamte Vermögen vermacht worden. Dem Senat für Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts lag ein entsprechendes Schriftstück der 2012 Verstorbenen vor.
Nach Feststellung des Gerichts war das Testament zu weiten Teilen nicht lesbar. Lediglich die ersten und letzten Worte sowie die Unterschrift ließen sich entziffern. Ein vom Gericht beauftragter Schriftsachverständiger konnte nicht für Aufklärung sorgen, und auch der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten war nicht in der Lage, das Schriftstück zu entziffern. Deutlich wurde lediglich, dass die Erblasserin offensichtlich Verfasserin des Schriftstücks war und ein Bezug zur Pflegerin gegeben war, da deren Name und Geburtsdatum erwähnt wurden.
Wie schon das Nachlassgericht stellte auch das OLG Schleswig fest, dass das unleserliche Schriftstück nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genügt. Ein handschriftlich verfasstes Testament müsse so lesbar sein, dass der letzte Wille des Erblassers daraus vollumfänglich hervorgeht. Schon die Unleserlichkeit reichte aus, um das Schriftstück nicht als wirksames Testament anzuerkennen. Fragen nach der Testierfähigkeit und Echtheit des Schriftstücks mussten daher nicht geklärt werden.
Mit einem Testament oder Erbvertrag kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen geregelt werden, so dass nicht automatisch die gesetzliche Erbfolge greift. Damit der letzte Wille so umgesetzt werden kann wie gedacht und auch um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollte ein Testament wohl durchdacht und entsprechend formuliert sein. Das kann auch und gerade bei der Unternehmensnachfolge wichtig sein, um eine Zerschlagung des Firmenvermögens zu verhindern.
Angefochten werden im Erbfall allerdings nicht nur handschriftliche Testamente. Auch notariell beurkundete Testamente können unwirksam, anfechtbar oder missverständlich sein. Ein Erbstreit ist dann meist kaum abwendbar. Der Kampf um die Gültigkeit des Testaments wird dann von Rechtsanwälten bzw. Fachanwälten für Erbrecht entweder vor dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen einer Erbfeststellungsklage vor den normalen Zivilgerichten ausgefochten.
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