Die Briefkastenfirma kann auch ganz legal zur Vermögenssicherung oder Steuerreduzierung genutzt werden. Wer seine erwirtschafteten Gewinne in seinem Heimatland korrekt versteuert, handelt ganz legal. Für in Deutschland lebende Steuerpflichtige heißt das, dass sie ihre Einkünfte auch in Deutschland versteuern müssen. Egal, wo sie erwirtschaftet werden. Wurden beispielsweise in Panama schon Steuern gezahlt, werden diese in Deutschland angerechnet. Gemäß der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Erträge dann auch in Deutschland versteuert.
Natürlich muss gesagt werden, dass Briefkastenfirmen auch dazu genutzt werden, um beispielsweise Einkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Diese Steuerhinterziehung ist selbstverständlich strafbar. Gerade bei Geschäften im Ausland und im Hinblick auf internationales Steuerrecht kann schnell der Überblick verloren gehen, welche Geschäfte noch ganz legal sind oder wann bereits eine Straftat vorliegt. Der Grat kann unter Umständen sehr schmal sein.
Betroffene, die Offshore-Firmen in Panama oder anderen Steueroasen betrieben haben, können ihre Geschäfte von erfahrenen Rechtsanwälten überprüfen lassen. Sollte dabei der Tatbestand der Steuerhinterziehung festgestellt werden, kann immer noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden. Diese ist möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die deutschen Behörden entdeckt wurde. Anders als bei angekauften Steuer-CDs dürfte dies bei journalistische Enthüllungen wie den Panama Papers nicht der Fall sein. Es muss aber berücksichtigt werden, dass die Politik inzwischen auf Weitergabe der Informationen drängt. Daher sollte umgehend gehandelt werden.
Zu beachten ist dabei, dass eine Selbstanzeige sehr umfangreich und komplex ist. Damit dabei keine Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Denn gerade bei Auslandsgeschäften und im Hinblick auf international unterschiedliche Steuergesetzgebungen ist kompetente Beratung unerlässlich, wenn die Selbstanzeige strafbefreiend wirken soll. Zu beachten ist auch, dass sobald die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, die Vertretung alleine durch den eigenen Steuerberater nicht mehr ausreicht, sondern zwingend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss.
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