Das musste auch ein brasilianisches Unternehmen erfahren, das einen einfachen Klingelton, der im wesentlichen bei Weckern oder Telefonen verwendet wird, beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) als Unionsmarke eintragen lassen wollte. Der Ton wies keine besonderen Merkmale auf und bestand lediglich aus der Wiederholung der Note Gis. Das war dem EUIPIO dann doch ein bisschen zu wenig. Das Hörzeichen könne nicht als Unionsmarke eingetragen werden, da es ihm an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Das Hörzeichen sei ein allgemein üblicher Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher auch nicht im Gedächtnis bleibe.
Auch die Klage des Unternehmens vor dem Gericht der Europäischen Union blieb erfolglos. Das EuG folgte der Argumentation des EUIPO. Bis auf die zweimalige Wiederholung der Note weise der Klingelton keine charakteristischen Merkmale auf. Insgesamt fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft, um als Unionsmarke eingetragen zu werden, urteilte das EuG (Az.: T-408/15).
Das Gericht stellte aber auch klar, dass Klänge grundsätzlich als Marke eingetragen werden könnten. Dazu müssten sie grafisch darstellen lassen, z.B. durch ein entsprechendes Notensystem, und die nötige Unterscheidungskraft mitbringen.
Die Eintragung als Marke ist dennoch für viele Unternehmen ein wichtiger Schritt, um ihr geistiges Eigentum zu schützen. Allerdings sollte geprüft werden, ob auch die nötigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso muss entschieden werden, ob der Markenschutz nur für den nationalen Raum, innerhalb der Europäischen Union oder international nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) gelten soll.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin hat Informationen zum Markenrecht und zur Anmeldung von Marken und Möglichkeiten bei Markenrechtsverletzungen unter http://www.rosepartner.de/... zusammengefasst.