„Dieser Vorwurf ist zum einen ehrenrührig, soweit er den sächsischen Staatsanwälten unterstellt, sie würden sich nicht an Recht und Gesetz halten, und zum anderen schlicht falsch. Auch im Zusammenhang mit der sog. „sächsischen OK–Affäre“ wurde in letzter Zeit mehrfach versucht, den falschen Eindruck hervorzurufen, sächsische Staatsanwälte folgten sachfremden Weisungen der Staatsregierung.
Richtig ist: Selbstverständlich muss der einzelne Staatsanwalt seinen jeweiligen Behördenleiter über bedeutsame Ermittlungen unterrichten, selbstverständlich muss der Leiter der Staatsanwaltschaft den Generalstaatsanwalt des Landes „möglichst frühzeitig ... über alle bedeutenden Verfahren" informieren – die Staatsanwaltschaft ist nach geltendem Recht eine hierarchische Behörde, der Generalstaatsanwalt und letztlich der Justizminister sind für die Ermittlungstätigkeit verantwortlich, dieser Verantwortung kann nur nachkommen, wer weiß, was in seinen Behörden passiert. Dass dem Justizministerium nachträglich berichtet wird, wenn eine Strafsache „besondere Bedeutung hat und sie öffentliches Interesse erregt oder voraussichtlich erregen wird", ist danach gängige Praxis in allen Bundesländern und Folge des geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes. Staatsanwälte sind Beamte, genießen eben nicht Unabhängigkeit wie die Richter.
Schlicht falsch ist die Behauptung, dass geplante Ermittlungshandlungen wie Durchsuchungen oder Haftbefehle in „bedeutenden Verfahren" erst durchgeführt werden dürften, nachdem das Justizministerium sie genehmigt hat. Die Regelung über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften sieht keine „straffe Berichts- und Genehmigungsregelung“
mehr vor, die so genannte „Absichtsberichterstattung" an das Justizministerium ist im Freistaat Sachsen im Jahre 2001 abgeschafft worden.“