Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 555486

SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) Heimeranstraße 31 80339 München, Deutschland https://www.sbk.org
Ansprechpartner:in Frau Katrin Gast +49 89 62700262
Logo der Firma SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse)
SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse)

Behandlungsfehler: Hat mein Arzt versagt?

Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erklärt, was ein Behandlungsfehler ist und wie Patienten bei einem Verdacht vorgehen müssen

(lifePR) (München, )
Durchschnittlich melden sich rund 1.100 Kunden pro Jahr bei der SBK mit dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Etwa 400 Verfahren werden jährlich tatsächlich eröffnet, ein Viertel bis ein Drittel der Vorfälle wird letztendlich als Behand-lungsfehler eingestuft. „Wir gehen jedoch von einer höheren Dunkelziffer aus, da Patien-ten Behandlungsfehler nicht immer als solche erkennen, nicht wissen, wohin sie sich wen-den können oder vor offiziellen Schritten zurückschrecken", erklärt Maria Boysen, Exper-tin für Behandlungsfehler bei der SBK. Deshalb erklärt die SBK, wie man beim Verdacht auf ärztliches Versagen vorgehen sollte und wie die Krankenkasse dabei unterstützt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Juristisch gesehen schließen Arzt und Patient bei einer ärztlichen Behandlung einen Vertrag. „Das bedeutet: Der Arzt schuldet dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung, die den gel-tenden medizinischen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Ein Behandlungsfeh-ler liegt dann vor, wenn der Arzt diese Standards – vorsätzlich oder fahrlässig – nicht erfüllt", erklärt Juristin Maria Boysen und nennt verschiedene Arten von ärztlichem Versagen:

 - Diagnoseirrtum: Hier erkennt der Mediziner Symptome nicht oder interpretiert sie und me-dizinische Befunde falsch.

 - Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode: Wählt der Arzt eine Behandlungsart, die nicht dem aktuellen medizinischen Wissensstand entspricht, liegt ein Fall von verfehlter Wahl der Behandlungsmethode vor. Wählt er eine riskantere Alternativmethode, muss dieser Schritt durch eine günstigere Prognose gerechtfertigt sein.

 - Übernahmeverschulden: Dieser Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt eine Be-handlung durchführt, für die er nicht die erforderliche Ausstattung oder die notwendigen Kenntnisse/Fähigkeiten hat.

 - Sicherungsaufklärung: In diesem Fall wird der Patient vom Arzt nicht, falsch, unverständ-lich oder unvollständig darüber aufgeklärt, wie er an der Heilung mitwirken kann; etwa durch die korrekte Einnahme von Medikamenten oder regelmäßige Nachuntersuchungen.

 - Aufklärung: Hier gilt es drei Fälle zu unterscheiden.

1. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig über die Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken auf.

2. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber auf, dass alternative Behandlungsmethoden mit anderen Risiken oder Erfolgschancen verbun-den sind.

3. Der Arzt klärt den Patienten nicht rechtzeitig auf, sodass dieser nicht ausreichend Zeit hat, Für und Wider einer Methode abzuwägen.

 - Organisationsversagen: Ein Behandlungsfehler dieser Art kann geltend gemacht werden, wenn es zu einem organisatorischen Fehler in der Arztpraxis oder der Klinik gekommen ist.

Generell rät die Expertin Patienten, dem behandelnden Mediziner während der Konsultationen Fragen zur Medikation zu stellen oder sich aktiv nach alternativen Behandlungsmethoden zu er-kundigen – auch wenn dem Patienten einzelne Fragen „peinlich" erscheinen oder der Arzt unter Zeitdruck zu stehen scheint. So könnten einige Versäumnisse oder Missverständnisse von vor-neherein ausgeglichen werden.

Bei Verdacht: Beweise zusammentragen

„Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten; das bedeutet, er muss das Fehlverhalten des Mediziners belegen und darstellen, dass der ihm entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist", weiß SBK-Expertin Boysen. Bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler solle der Patient zunächst folgende Dinge tun:

 - Behandlungsunterlagen vom Arzt anfordern. Auf die Einsicht seiner Patientenakte hat laut Patientenrechtegesetz jeder Anspruch – zumindest, wenn aus therapeutischer Sicht nichts dagegen spricht.

 - Mit Fotos und Gedächtnisprotokollen selbst dokumentieren, welcher körperliche Schaden entstanden ist und wie der Verlauf der Behandlung war.

 - Mögliche Zeugen ausfindig machen, z.B. Bettnachbarn im Krankenhaus

Unterstützung durch die Krankenkasse

„Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihre Kunden zum Thema Behandlungsfehler zu beraten; dieser Anspruch wurde mit dem Patientenrechtegesetz 2013 sogar noch einmal verstärkt", erklärt SBK-Expertin Boysen. Die Siemens-Betriebskranken-kasse unterstützt ihre Versicherten in diesem Bereich als eine der ersten Krankenkassen bun-desweit bereits seit 1999: „Vermutet ein Kunde, er sei Opfer eines Behandlungsfehlers geworden, kann er sich über ein spezielles Behandlungsfehler-Telefon an die SBK wenden", erklärt Boysen. „Verhärtet sich der Verdacht, stellen wir im nächsten Schritt den Kontakt zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und ggf. auch zu spezialisierten Anwälten her." Die Kran-kenkasse übernimmt für die Betroffenen die Kommunikation mit allen Ärzten und stellt die Be-handlungsunterlagen zusammen. Das Gutachten des MDK wird den Versicherten kostenlos zur Verfügung gestellt, damit sie dieses für ihre Schmerzensgeldforderungen einsetzen können, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag geben zu müssen.

Weitere Informationen zu den Leistungen der SBK unter https://www.sbk.org/...

Website Promotion

Website Promotion

SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse)

Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK ist eine der größten Betriebskrankenkassen Deutschlands und gehört zu den 20 größten gesetzlichen Krankenkassen. Als geöffnete, bundesweit tätige Krankenkasse versichert sie mehr als 1 Million Menschen und betreut über 100.000 Firmenkunden in Deutschland - mit mehr als 1.700 Mitarbeitern in rund 100 Geschäftsstellen.

Seit über 100 Jahren steht für die SBK der Mensch immer im Mittelpunkt. Sie unterstützt ihre Kunden bei allen Fragen rund um die Themen Versicherung, Gesund bleiben und Gesund werden. Dies bestätigen auch die Kunden. So wurde die SBK 2015 zum dritten Mal "Deutschlands beliebteste gesetzliche Kranken-kasse" und erhielt den Deutschen Servicepreis. Beim Kundenmonitor Deutschland belegte die SBK 2015 erneut den ersten Platz bei der Kundenzufriedenheit. Auch die Mitarbeiter sind begeistert: 2015 platzierte sich die SBK im Wettbewerb "Deutschlands beste Arbeitgeber" zum achten Mal in Folge unter den besten 100 Unternehmen.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.