Die Bandbreite ist hier immens und geht von der geringfügigen Beschäftigung bis hin zum hoch dotierten Beratervertrag.
Allerdings, so Rechtsanwalt Joachim Schwarz von AJT Rechtsanwälte Neuss: "Bei der Beschäftigung von Rentnern und Rentnerinnen müssen vielfältige Regelungen und Bestimmungen beachtet werden, um nicht für beide Seiten erhebliche Probleme oder gar gravierende finanzielle Benachteiligungen zu provozieren!"
Grundsätzlich besteht bei der Beschäftigung von Rentnern gegen Entgelt eine Versicherungspflicht gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungsträgern. Eine Ausnahme bildet nur die Rentenversicherung, die bei Alters-Rentnern nicht mehr gezahlt werden muss. Arbeitgeber müssen sich ausführlich informieren. Wenn der Verdienst nicht mehr als 450 Euro ausmacht gibt es keine Unterschiede zwischen Rentnern und Arbeitssuchenden, die noch nicht verrentet sind.
Schwarz: "Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung sind höchst unterschiedlich geregelt und verlangen beim Personaleinsatz von bereits verrenteten Personen immer eine intensive Klärung aller möglichen Rechts- und Anspruchsgrundlagen." Es gibt große Unterschiede bei der Bewertung von Sozialversicherungspflichten zwischen den einzelnen Rentenarten, sodass man bei einer rechtskonformen Auslegung der mögliche Beschäftigungsarten und -umfänge nicht um die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht umhinkommt.
Rechtsanwalt Joachim Schwarz steht Ratsuchenden am Standort Neuss und deutschlandweit für Rechtsberatung zu Arbeitsrechtsthemen zur Verfügung.