Treten z.B. im selbst erbauten Haus nach einigen Jahren Reklamationen wie Schimmelbefall auf, sollte sich der Betroffene an einen juristischen Fachmann wenden, der sich auskennt, an wen mögliche Gewährleistungsansprüche zu stellen sind und der auch drohende Verjährungen bedenkt. Zu Rate gezogene Architekten können dies meist nicht überblicken, wenden sich an falsche Ansprechpartner oder verpassen Verjährungsfristen. Das Baurecht hat sich, wie viele andere Rechtsbereiche, zu einer speziellen Materie entwickelt. Deshalb wurde der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geschaffen, der sich regelmäßig fortbilden und besondere theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen muss.
Gewährleistungsverpflichtet ist z.B. immer der Vertragspartner des Bauherren und nicht am Bau beteiligte Subunternehmer, die unter Umständen fehlerhaft gehandelt haben. Wer sich sofort an einen Anwalt wendet, kann sicher gehen, dass dieser zunächst die Vertragsunterlagen sorgfältig prüft und auch Verjährungsfristen berücksichtigt. Der Anwalt fordert dann auch die richtige Partei unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Weil er weiß, dass beim BGB-Bauvertrag die außergerichtliche Aufforderung nicht verjährungshemmend ist, leitet der Anwalt umgehend ein selbstständiges Beweisverfahren beim zuständigen Gericht ein und beauftragt einen Gutachter. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird somit nach § 204 BGB gehemmt. Ist der gewährleistungspflichtige Vertragspartner einsichtig, muss er nicht nur die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten nachbessern, sondern auch die Kosten des Gutachters, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten tragen.
Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: unter www.rakko.de.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.