Der BFB hatte im Zuge der Diskussion um die Novellierung des VVG-Enwurfes bereits mehrfach zu verschiedenen Aspekten Stellung bezogen. Elementarer Kritikpunkt war dabei Artikel 1 Abs. 2 der Übergangsvorschriften, wonach der Versicherer zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für bestehende Altverträge rückwirkend ändern können. Auch darf nach § 128 Abs. 1 des VVG-Entwurfs der Mandant den Rechtsanwalt nicht mehr frei wählen, sondern muss den Anwalt akzeptieren, den seine Versicherung bezahlt. Problematisch für Verbraucher ist auch § 192 Abs. 3 des VVG-Entwurfs. So erhalten Patienten „zusätzliche Dienstleistungen“ versprochen, die ihre Privaten Krankenversicherungen in die Lage versetzen, „unabhängig“ über die „Berechtigung“ und „Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche“ zu beraten. Im Klartext wird dem Patienten ein Vorteil vorgegaukelt, der ihn jedoch hinsichtlich der freien Arztwahl vollständig entmündigt. „Auch die ärztliche Entscheidungsfreiheit könnte ausgehebelt werden, denn was medizinisch notwendig ist, bestimmen zukünftig die Krankenkassen, nicht mehr der behandelnde Arzt.
„Der BFB hat sich in der Vergangenheit mehrfach zu diesem Gesetzentwurf geäußert und sich dabei für die Verbraucherinteressen stark gemacht“, so der BFB-Hauptgeschäftsführer. „Den Freien Berufen geht es nicht darum, den Verbrauchern etwas zu nehmen, sondern das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Freien Berufen und ihren Klienten zu schützen. Einmischungen von Dritten in das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis sind nicht hinnehmbar, sie gefährden die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Für den BFB sind nachträgliche Vertragsumgestaltungen ohne Zustimmung des Versicherten nicht akzeptabel. Leistungsänderungen sollen offengelegt und verhandelt werden. Dann bleibt den Versicherten der Wettbewerb im Umfang des Versicherungsschutzes zur Auswahl. Dies scheinen die Unternehmen jedoch zu fürchten.“