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Rechtssicheres Impressum sehr wichtig

Ein Gastbeitrag von Tim Banerjee

(lifePR) (Berlin, )
Im unternehmerischen Alltag passieren oft Fehler, zum Beispiel bei der Gestaltung des Impressums. Das kann aber teuer werden, denn auf Verstöße gegen Impressumspflichten stehen Strafen von bis zu 50.000 Euro sowie Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.

Unternehmer im Gastgewerbe wollen vor allem eines: gute Gastgeber sein, die ihren Gästen alle Wünsche erfüllen und immer für sie da sind – auch bei speziellen Anforderungen. Das ist ihr Erfolgsgeheimnis, das ist die Basis, auf der die langfristige Unternehmensentwicklung beruht. Aber das heißt nicht, dass sich Hoteliers und Gastronomen nicht mit den ganz alltäglichen Herausforderungen des wirtschaftlichen Zusammenlebens auseinandersetzen müssen. Es bestehen Zwänge und Notwendigkeiten rechtlicher Natur, die Gastgeber bisweilen gerne ignorieren, in deren Zusammenhang Verstöße aber teuer werden können.

Ein Beispiel dafür ist die Pflicht, ständig ein rechtssicheres Impressum auf der Website vorzuhalten. Dies ist im Telemediengesetz (TMG) § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ klar geregelt: Danach haben Unternehmen für geschäftsmäßige Telemedien – also ihre Website – zahlreiche Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören unter anderem
  • der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
  • eventuell Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
In der Praxis sieht man oft, dass mit diesen Pflichten eher schludrig umgegangen wird. Mal fehlen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, mal wurde vergessen, eine Namens- oder Gesellschaftsänderung im Impressum umzusetzen. Dabei sollten Hoteliers und Gastronomen aber die kaufmännischen Auswirkungen solcher Schludrigkeiten nicht vergessen. Denn zum einen wertet der Gesetzgeber Verstöße gegen § 5 TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro. Zum anderen sind fehlende Angaben abmahnfähig, weil sie einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies hat der Bundesgerichtshofs 2006 (Az. I ZR 228/03) eindeutig bejaht: „Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“ Insofern kann die fehlende E-Mail-Adresse im Impressum oder der veraltete und damit falsche Firmenname zu einer horrenden Strafe inklusive Anwalts- und Verfahrenskosten führen.

Neu ist ab Februar auch die Pflicht, im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, um einen Konflikt zwischen Unternehmen und Kunden außergerichtlich beizulegen. Wer dieser Informationspflicht nicht nachkommt, dem droht ebenfalls eine Abmahnung.

Auch wenn dies nach Lappalien klingt, gehört es doch in die Verantwortung eines jeden Unternehmers, handelsrechtlich (denn zum großen Feld des Handelsrechts gehören diese und viele andere Fragestellungen mehr) immer auf der sicheren Seite zu sein. Ein Rechtsanwalt gibt die alltäglichen, praktischen Hilfestellungen, damit Unternehmer rechtssicher und risikofrei arbeiten können.

Quelle:
http://pregas.de/...

Über den Gastautor:

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und namensgebender Partner bei Banerjee & Kollegen, einer Sozietät von Rechtsanwälten in Mönchengladbach, die sich auf die umfassende zivil- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Begleitung von Mandanten spezialisiert hat. Weitere Informatindestlohn, Gastautor, Gastbeitrag, onen unter www.banerjee-kollegen.de.
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