Es ist eine unendliche Geschichte: die Hotellerie und die Umsatzsteuer. Deshalb lohnt es sich immer wieder, einen Blick in die Vorschriften zu werden – denn wer sich nicht daran hält, setzt sich erheblichen Schwierigkeiten aus.
Seit 2010 werden alle unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen mit sieben Prozent besteuert, alle anderen Leistungen mit 19 Prozent. „Unmittelbar der Beherbergung“ dient dabei jedoch nur die Übernachtung, wie der Bundesfinanzhof geurteilt hat. Dementsprechend kann beispielsweise ein Frühstück nicht mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz angeboten werden, auch wenn es zu einem Pauschalpaket („Übernachtung mit Frühstück“) gehört: Die Frühstücksleistung diene nicht unmittelbar der Vermietung, erklärten die Richter. Das heißt: Auch in einem Paketpreis muss die Mehrwertsteuer separat für Übernachtung (sieben Prozent) und Frühstück (19 Prozent) ausgewiesen werden.
Eine neue Situation bei der Mehrwertsteuer hat der Bundesfinanzhof im Sommer aufgeworfen. Die Überlassung von Hotelparkplätzen unterliegt nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Hotel und dem Gast keine Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes getroffen worden sei und kein gesondertes Entgelt vom Gast zu zahlen ist, so das Gericht. Allerdings kann die Parkplatznutzung Teil eines Pauschalpreises für Nebenleistungen, etwa eines Business-Packages, sein. Dies gilt auch für Geschäftsreisende. Da die Nutzung eines Hotelparkplatzes für Dienstreisende geschäftlich veranlasst ist, können diese Kosten als Reisenebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wichtig dabei: Die Parkplatznutzung ist mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern, auch wenn der Gast für den Parkplatz nichts zahlen muss. Wird der Parkplatz unentgeltlich überlassen, muss der Hotelier künftig also schätzen, welcher Teil des Zimmerpreises auf die Parkmöglichkeit entfällt.
Ebenso steht es um die Saunanutzung, die seit Juli 2015 im Gegensatz zur Schwimmbadnutzung nicht mehr als ermäßigt zu besteuernde Leistung gilt. Seither sind Saunagänge also i.d.R. dem Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen und strikt von den ermäßigt zu besteuernden Leistungen (Schwimmbadnutzung und Übernachtung) zu trennen. Hoteliers müssen daher auf Rechnungen die Saunaleistung separat ausweisen und je nach Berechnung des Paketpreises auch das Gesamtentgelt nach den realen Einzelverkaufspreisen zueinander ins Verhältnis setzen und entsprechend umsatzsteuerlich berücksichtigen.
Diese Beispiele können in der Praxis zu Problemen führen, denn sie erfordern einen hohen administrativen und buchhalterischen Aufwand. Wichtig ist vor allem, dass alle Mitarbeiter, die mit der Abrechnung betraut sind, diese Mechanismen im Griff haben. Denn wenn etwas schief geht, sehen sich Unternehmer schnell mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Abgabenordnung konfrontiert. Und das ist keine Bagatelle, ein Irrtum bei Umsatzsteuer schützt nicht vor Sanktionen. Die Abgabenordnung kennt eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldvorschriften, diese können Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen.
Deshalb sollten Hoteliers regelmäßig umsatzsteuerliche Themen mit ihrem Steuerberater diskutieren und mit ihm Abläufe und Richtlinien erarbeiten, auf deren Basis dann alle Mitarbeiter geschult werden. Das ist größerer Aufwand als bisher, verhindert aber bei Steuerprüfungen unangenehme Nachfragen und mögliche ernste Konsequenzen.
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Über den Gastautor:
Burkhard Küpper ist geschäftsführender Gesellschafter der auf gewerbliche Mandate spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft Albers & Küpper aus Hilden (www.steuerberatung-albers.de), der Faerber & Küpper Steuerberatungsgesellschaft aus Hilden (www.faerber-kuepper.de), der Lohmann & Küpper Steuerberatungsgesellschaft aus Bocholt (www.lohmann-kuepper.de) und der KD Steuerberatungsgesellschaft aus Dortmund (www.steuerberatung-kd.de). Die Gesellschaften begleiten mittelständische Unternehmen aus ganz Deutschland – unter anderem Hoteliers und Gastronomen – bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und besitzen besondere Kompetenzen in der Restrukturierung von Unternehmen. Ebenso arbeiten die Kanzleien mit einer Volldigitalisierung der Belege.