Überfrierende Nässe und Schnee bleiben nicht ohne Folgen. Trotz der Winterdienste in den Städten und Gemeinden bleiben Straßenverkehrsunfälle nicht aus. Diese sind als Eigentümer verpflichtet, verschneite und glatte Verkehrswege wieder verkehrssicher zu machen. Aber wer kümmert sich um Fußgängerwege? Die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken übertragen. Damit müssen die Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften dafür sorgen, dass Gehwege vor dem Haus, aber auch die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz und zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern von Schnee und Eis befreit werden. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob der Eigentümer selbst das Haus bewohnt oder es vermietet hat. Will er nicht selbst zu Schneeschaufel und Streumittel greifen, kann er entweder einen Dienst beauftragen oder aber die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter abwälzen. Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, sollten einen Blick in den Mietvertrag werfen: Denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Eine Hausordnung genügt hier nicht.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Zu welchen Uhrzeiten geräumt werden muss, regelt meist die Gemeindesatzung. Wenn nicht, dann gilt die Regel: immer räumen bevor der erste Fußgängerverkehr einsetzt. Natürlich muss das nicht mitten in der Nacht sein. Allgemein gilt: Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr. Nicht mehr als zumutbar gilt jedoch der Winterdienst während besonders schlimmer Wet-terverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis. Persönliche Abwesenheit entbindet übrigens nicht von den Pflichten. Wer also bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert werden.
Und wenn doch etwas passiert?
Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, dann muss der Streupflichtige mit Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter können sich hier mit einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Was Hauseigentümer und Mieter beachten sollte:
Streu- und Räumpflicht im Überblick
- In der Regel beginnt die Streu- und Räumpflicht um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Bei ununterbrochenem und heftigem Schneefall muss erst nach dessen Ende in einem angemessenen zeitlichen Abstand geräumt werden.
- Auch Gefahren, die vom Gebäude ausgehen, wie zum Beispiel drohende Dachlawinen und herabhängende Eiszapfen, müssen minimiert werden.
- Bei einem Unfall trifft den Hausbesitzer die volle Haftung: "Stürzt der Postbote auf dem eisglatten Grundstück, können die entstandenen Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall- und Schmerzensgeldforderungen schnell in den fünfstelligen Bereich geraten", so die Erfahrung der Fachleute der SV SparkassenVersicherung. Schützen kann man sich davor mit einer Haftpflichtversicherung.
Welches ist das richtige Streugut?
Der Umwelt zuliebe - Vom richtigen Umgang mit Streumitteln
Über Jahre hinweg verursachten große Mengen Streusalz Umweltschäden. Heute weiß man, dass ohne Streusalz die Verkehrssicherheit im Winter nicht zwangsläufig sinkt. Denn Streusalz wirkt nur kurzfristig. Bei zu tiefen Temperaturen können gesalzte Flächen wieder vereisen. Mittlerweile ist in vielen Städten der Einsatz von Streusalz verboten. Unabhängig davon sollte aber jeder der Umwelt zuliebe möglichst darauf verzichten. Stattdessen besser salzfreie, abstumpfende Mittel wie Splitt, Kies oder Sand verwenden. Das Umweltbundesamt empfiehlt auch Streumittel mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" (Verzeichnis unter www.blauer-engel.de).
Welche Versicherungen vor winterlichen Gefahren schützen:
Gebäudeversicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung
Eiskalte Zeiten können Gebäude und Hausrat beschädigen:
- Die Gebäudeversicherung schließt der Haus- oder Wohnungseigentümers ab. Sofern auch die Leitungswasserversicherung mit abgeschlossen wurde, kommt diese auch für alle Schäden am Gebäude durch Leitungswasser auf: Beispielsweise an Leitungsrohren, Wänden, an Heizkörpern, Tapeten, Fliesen, verklebten Teppichen und sonstigen fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen.
- Eine Hausratversicherung schließt der Mieter selbst ab. Sie ersetzt im Schadensfall, so auch nach einem Wasserrohrbruch, den beschädigten Hausrat, also sämtliche Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Fernseher oder Stereoanlage, aber auch Kleidung, Bücher usw.
- Die Leitungswasserversicherung deckt auch die Folgeschäden am Gebäude nach einem Wasserrohrbruch ab.
Sind Photovoltaikanlagen in der Gebäudeversicherung mit eingeschlossen?
- Photovoltaikanlagen sollte man seiner Gebäudeversicherung melden und für Versicherungsschutz über eine spezielle Solaranlagen-Versicherung sorgen.
Wenn jemand vor meinem Haus stürzt und / oder sich verletzt:
- Vor Unfallschäden Dritter vor der Haustür schützen Mieter, denen vertraglich die Räumpflicht übertragen wurde, die private Haftpflichtversicherung, Eigentümer und Vermieter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Weitere Informationen unter www.sparkassenversicherung.de., Kundenservice: 01 80 - 333 9 333 (9ct/Min.) oder E-Mail: service@sparkassenversicherung.de.