Rat und Information bei der UPD
Der Beratungsbedarf zu diesen Neuregelungen ist groß. Das macht sich auch in der Bielefelder Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland - UPD bemerkbar. Frau Z. hat von Bekannten den Hinweis bekommen, dass Sie bei einer möglichen chronischen Erkrankung unnötig erhöhte Zuzahlungen für Ihre Behandlung leisten muss. Da in der Familie von Frau Z. vor längerer Zeit zwei Mitglieder an Darmkrebs erkrankt sind, ist sie besonders verunsichert und wendet sich an das Bielefelder Beraterteam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Sie möchte wissen, was Sie tun muss, um bei späterer chronischer Krebserkrankung in den Genuss der Chronikerregelung zu kommen.
Untersuchungen zur Früherkennung bleiben freiwillig
In der Beratungsstelle der UPD erfährt Frau Z. Folgendes: Die Inanspruchnahme der Chronikerregelung ist zukünftig für bestimmte Erkrankungen an einen Beratungsnachweis gebunden. Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren sind und Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren sind, müssen bei einer späteren Erkrankung nachweisen können, dass sie sich einmal über Krebsfrüherkennung (bislang Mammographiescreening, Schnelltest Darmkrebs, Pap-Test Gebärmutterhalskrebs) beraten lassen haben (§62 Sozialgesetzbuch V). Die Beratung stützt sich auf ein Merkblatt, dass vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entwickelt wird. Die Beratung erfolgt durch Ärzte und Ärztinnen, die diese Untersuchung auch durchführen dürfen. Der Nachweis wird in einem Präventionspass (ähnlich dem Bonusheft für regelmäßigen Zahnarztbesuch) eingetragen. Die Beratung muss bis zwei Jahre nach Erreichen des Anspruchsalters (das Alter, ab dem Patientinnen und Patienten eine Früherkennung zusteht) erfolgen. Ausnahmen von der Beratungsregelung sind möglich. Die Früherkennungsuntersuchungen selbst bleiben freiwillig!
Der Gesetzgeber war in seiner Vorlage (Gesundheitsreform 2007) ursprünglich noch einen Schritt weiter gegangen. Er hatte laut Gesetz die Früherkennung als solche verpflichtend regeln wollen. Wer nicht an Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat, sollte bei späterer Erkrankung nicht in den Genuss der Chronikerregelung kommen.
Diese Regelung ist bei vielen Patienten und Patientinnen auf großen Unmut gestoßen und wurde nun auf Vorschlag des G-BA entschärft.
Therapiegerechtes Verhalten selbst bestimmen
Zudem ist die Chronikerregelung zukünftig an den Nachweis über ein so genanntes "therapiegerechtes Verhalten" des Patienten geknüpft (ebenfalls §62 SGB V). Der Arzt, die Ärztin bescheinigt dem chronisch erkrankten Menschen einmal jährlich, dass dieser sich "therapiegerecht" verhalten hat. Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur verweigert werden, wenn Patienten und Patientinnen ausdrücklich erklären, sich gegen die gemeinsame Vereinbarung verhalten zu haben und dieses auch zukünftig tun werden.
Auch hier hatte der Gesetzgeber ursprünglich eine schärfere Regelung vorgesehen. Demnach sollte der Arzt, die Ärztin allein und ohne Mitsprache des Patienten dessen "richtiges" therapiegerechtes Verhalten beurteilen. Der G-BA wollte sich jedoch nicht auf eine Definition für "therapiegerechtes Verhalten" festlegen und die Patienten und Patientinnen zudem nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht einschränken.
Tipp:
Bürger und Bürgerinnen, besonders junge Menschen, sollten sich schon heute gut über diese Neuerungen informieren, damit sie bei einer eventuellen späteren chronischen Erkrankung die Voraussetzungen zur Chronikerregelung erfüllen.
Bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD bundesweit telefonisch oder regional auch persönlich zur Verfügung. Der "Beratungsfall des Monats", die Kontaktdaten aller UPD-Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite UPD-Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 01803.11 77 22 erreichbar (9 ct. / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen).