Nachdem die Klage am Amtsgericht Neuss abgelehnt wurde, wandte sich die Vermieterin an das Landgericht Düsseldorf. Dieses gab der Klage statt. Denn in dem Mietvertrag von 1985 war festgehalten worden, dass der Mieter die Kosten für eine Sanierung des Stromnetzes in der Wohnung selbst zu tragen hätte, sollte dies durch Betrieb von Haushaltsgeräten überlastet werden.
Der Fall wurde nun vor dem Bundesgerichtshof endgültig entschieden: Der Mieter habe ein Recht auf eine ausreichende Versorgungssicherheit (www.preisvergleich.de/...). Eine Situation, in der ein gleichzeitiger Betrieb von Waschmaschine und Kaffeemaschine die Stromversorgung der gesamten Wohnung lahm legt, sei unzumutbar. Ebenso stelle die Aufbürdung der Sanierungskosten für das Energienetz auf den Mieter eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach Paragraph 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Selbst wenn die Energieversorgung durch Anschluss von Haushaltsgeräten versagte. Solche Klauseln im Mietvertrag seien unzulässig.
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