Einige Mieter fühlen sich nur dann sicher, wenn der Haupteingang ihres Gebäudes stets abgeschlossen ist. Nur so könnten ungebetene Gäste zuverlässig abgehalten werden. Die Gegenpartei macht jedoch auf die Gefahren einer verschlossenen Tür im Brandfall aufmerksam. Diese nämlich verhindert im Notfall eine reibungslose Flucht. Allein aus diesem Grund ist es nicht mit den Brandschutzbestimmungen vereinbar, die Eingangstür eines Mietshauses abzuschließen. Etwaige Klauseln in der Hausordnung sind ebenso unzulässig und gelten im Streitfall als nichtig.
Für einen guten Kompromiss hält der Verbraucherschutzverein den Einbau eines sogenannten Panikschlosses. Von innen können Türen, in denen ein solches Schloss verbaut ist, ohne Schlüssel geöffnet werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie abgeschlossen sind. Wer von außen in das Haus (http://www.myimmo.de/...) will, braucht jedoch grundsätzlich einen Schlüssel. Der Einbau eines solchen Schlosses bedeutet nur einen geringen finanziellen Aufwand. Dabei schützt es einerseits vor ungebetenen Gästen von außen. Andererseits versperrt es im Brandfall nicht den Weg. Alles in allem ist es ein guter Kompromiss, der alle Mietparteien zufrieden stellen sollte.
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