Im vorliegenden Rechtsstreit weigerte sich ein Mieter, die Rechnung seines kommunalen Energieversorgers zu zahlen. Das Unternehmen verklagte ihn daraufhin. Als Begründung gab der Mieter an, dass kein Vertrag zwischen ihm und dem Fernwärme- und Warmwasser-Lieferanten bestehe.
Die Situation kam dadurch zustande, dass der Mieter nicht von Anfang an auf die Leistung des Versorgers angewiesen war. Als er 1997 sein Haus bezog, heizte er seine Wohnung (www.myimmo.de/...) mit einem Kohleofen. Die Liefervereinbarung, die ihm der Versorger wenig später über den Vermieter zukommen ließ, unterschrieb er nicht. Dennoch nutzte er die zur Verfügung gestellte Fernwärme ebenso wie das Warmwasser.
Dies erkannte der Bundesgerichtshof als widersprüchliches und damit rechtswidriges Verhalten: Auf der einen Seite die schriftliche Einwilligung zu verweigern und auf der anderen Seite die Leistungen des Energieversorgers in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund fiel das Urteil der Richter zu Ungunsten des Mieters aus. Für die genutzte Fernwärme muss der Mieter aufkommen.
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