Vor der Konsultation eines Facharztes steht für die meisten gesetzlich Versicherten zunächst der Gang zum Hausarzt ( http://www.private-krankenversicherung.de/... ) an, da sie dort die Praxisgebühr für das jeweilige Quartal entrichten und sich Überweisungsscheine ausstellen lassen. Bei privaten Krankenversicherungen besteht die Wahl zwischen Tarifen mit freier Arztwahl und dem Hausarztprinzip.
Bei Hausarzttarifen müssen Versicherte zur Erstbehandlung generell den Allgemeinmediziner beziehungsweise bei Kindern den Facharzt für Kindermedizin aufsuchen. Mitunter ist schon im Antrag der jeweilige Hausarzt namentlich anzugeben, ein Wechsel des Arztes muss der Versicherung in solchen Fällen mitgeteilt werden.
Im Rahmen mancher Tarife wird das Hausarztprinzip lockerer gehandhabt und es ist lediglich die Erstbehandlung durch einen beliebigen Allgemeinmediziner vorgesehen. Außerdem bestehen häufig Ausnahmen in Bezug auf Behandlungen beim Augenarzt oder beim Gynäkologen, die keinen vorherigen Besuch beim Hausarzt erfordern. In Notfällen kann unmittelbar der Notfallarzt oder die Krankenhausambulanz aufgesucht werden.
Vorsicht ist bei Nichtbeachtung des Hausarztprinzips geboten, denn in solchen Fällen droht eine Leistungskürzung. Zwar übernimmt die Versicherung die Rechnung, allerdings nicht in voller Höhe. In der Regel liegt der erstattete Betrag dann bei 75 bis 80 Prozent. Dies betrifft auch Medikamente, Hilfs- oder Heilmittel.
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