Der Gastwirt erachtete das Rauchverbot in seiner Gaststätte als eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der gemieteten Räume. Folglich forderte er von seinem Vermieter Schadensersatz. Obwohl das Rauchen in den Mieträumen im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt war, war die Nutzung der Gaststätte durch Raucher ursprünglich nicht ausgeschlossen. Der Vermieter war vertraglich verpflichtet, dem Mieter Räume zu überlassen, die ebenso für den Betrieb einer Rauchergaststätte geeignet waren. Durch den Erlass des Nichtraucherschutzgesetzes entfiel diese Regelung jedoch.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im folgenden Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Anders als beim Wohnung mieten (http://www.myimmo.de/...), trägt der Vermieter in diesem Fall dem Gericht zu folge lediglich die Verantwortung für die Konzessionsfähigkeit der Gaststätte. Diese wird durch das Nichtraucherschutzgesetz nicht beeinträchtigt. Ein Rauchverbot stellt folglich keinen Mangel der Mieträume dar. Es ist eine allgemeine Regelung, die dem Schutz der Nichtraucher dient. Das Risiko für die betrieblichen Verhältnisse des Gaststättenbetriebs trägt allein der Mieter.
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