Sind verschiedene Parteien im Besitz eines Hauses oder Gebäudekomplexes, handelt es sich in der Regel um eine so genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Abgesehen von vertraglich vereinbarten Bestimmungen haben die einzelnen Vermieter das Recht, relativ autonom zu handeln. So geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, dass die Entscheidung über die Nutzung seiner Eigentumswohnungen allein dem Besitzer obliegt.
Im betreffenden Fall hatte eine Berliner Vermietergemeinschaft geklagt, weil ein Mitglied seine Wohnung (www.myimmo.de/...) ungefragt an Feriengäste vermietete. Sie argumentierten, dass dies das Sicherheitsgefühl innerhalb des Gebäudekomplexes störe. Die Richter sahen das anders: Ständige Bewohner empfangen ebenfalls Besucher. Grundsätzlich unterscheidet sich ihr Kommen und Gehen nicht von dem wechselnder Mieter. Das Urteil fiel schließlich zugunsten des Beklagten aus. Er darf sein Wohneigentum nutzen wie es ihm beliebt. Ob er es selbst bewohnt, langfristig oder für kurze Zeiträume vermietet oder anderweitig gewerblich nutzt, obliegt ihm allein. Entscheidend ist, dass andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall kann davon nach Ansicht der Richter nicht ausgegangen werden.
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