Generell ist der Winterdienst in Deutschland über Ortssatzungen geregelt. Dort kann festgelegt sein, dass die Anleger oder Gebäudeeigentümer für den Räum- und Streudienst verantwortlich sind. Diese Verantwortlichkeit kann im Mietvertrag (http://www.myimmo.de/...) an den Mieter weitergegeben oder durch die Beauftragung einer Fremdfirma verwirklicht werden. Die Kosten, die dem Vermieter in letzterem Fall entstehen, können über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss jedoch ebenfalls eindeutig im Mietvertrag ausgewiesen sein.
Für welche Option sich auch immer der Vermieter entscheidet – das Gesetz regelt klar, in welchem Umfang der Winterdienst zu erfolgen hat. So gehört es zu seinen Pflichten, im Hauseingangsbereich und auf dem Fußweg einen 1 bis 1,20 Meter breiten Streifen schneefrei zu halten sowie die Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen (hier reicht die Hälfte der Breite). Weiterhin muss bei Rutschgefahr in diesen Bereichen gestreut werden. Die städtischen Ortssatzungen besagen, dass der Winterdienst von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu tätigen ist, an Sonn- und Feiertagen kann der Winterdienst auch bis zu zwei Stunden später beginnen.
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