Das Gesetz der Versicherungspflicht aus dem Jahr 2007 besagt, dass im Prinzip jeder zuletzt gesetzlich krankenversicherte Bürger automatisch der GKV zugeordnet wird. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Beamte, haben nun bedingt Anspruch auf den Zugang zur PKV. Dies gilt für diejenigen, die zum einen zwar beihilfeberechtigt sind, zum anderen aber vorher keinen beihilfeergänzenden Versicherungsvertrag unterschrieben haben.
Bezüglich berücksichtigungsfähiger Angehöriger wurde eine weitere Ausnahmeregelung festgelegt. Diese betrifft die Bezieher von Witwengeld. Nach dem Ableben des verbeamteten Ehepartners können sie im Vergleich (www.private-krankenversicherung.de/...) zu den vorherigen gesetzlichen Regelungen den Platz des Beihilfeberechtigten einnehmen, selbst wenn der oder die Hinterbliebene Mitglied in einer GKV gewesen ist.
Falls Angehörige und Empfänger von Hinterbliebenenbezügen am 30. April 2010 versicherungspflichtig waren, so besteht für diese die Möglichkeit, einen PKV-Antrag außer der Reihe einzureichen. Für den Fall, dass die Versicherungspflicht nach dem 30. April 2010 eingetreten ist, muss der Antragsteller sich auf eine Frist von sechs Monaten ab diesem Datum einstellen. Dabei wird für ein mögliches gravierendes gesundheitliches Risiko der Zuschlag nicht höher als 30 Prozent sein.
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