Bisher schon konnten Personen von der Beförderung durch den KVV ausgeschlossen werden, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen (§ 3, Absatz 1.1). Der neue Zusatz in den Beförderungsbedingungen (§ 4, Absatz 17) setzt einen Schritt zuvor an. Offener Konsum von Alkohol innerhalb der Bahnen und Busse einzelner Fahrgäste stellt für die anderen KVV-Kunden eine Belästigung dar, die künftig mit dem Ausschluss von der Beförderung geahndet werden kann.
Die Bahnen und Busse werden in diesen Tagen mit entsprechenden Hinweisen durch Piktogramme eindeutig im Innenraum gekennzeichnet. Vorgesehen ist auch, dass stark riechende oder Bahnen und Busse unweigerlich verschmutzende Speisen nicht mehr verzehrt werden dürfen. Mit weiteren Piktogrammen wird auf bisher schon geltende Regeln aufmerksam gemacht. So sind die Sitze für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen besser ausgewiesen als bisher. Ebenso wird bereits durch außen angebrachte Piktogramme deutlich, dass Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und Fahrräder nur die beiden vorderen Türen der Bahnen benutzen sollen, um den eigens dort zur Verfügung stehenden Stellplatz zu nutzen.
Neu ist ein Piktogramm, das ebenfalls auf die Belästigung anderer Fahrgäste eingeht. Mittels eines durchgestrichenen Lautsprechersymbols wird künftig in den Bahnen und Bussen darauf hingewiesen, dass Tonwiedergabegeräte - selbst wenn Kopfhörer benutzt werden - oder auch lautes Telefonieren mit Mobiltelefonen nicht erwünscht sind.
Entscheidend für das Einschreiten der Fahrkartenprüfer des KVV ist hierbei, wie die "Störung" durch Gerüche und Geräusche von den anderen mitreisenden Fahrgästen empfunden wird.
Erstmals wird mittels der Piktogramme in den Fahrzeugen die Notrufnummer "110" deutlich lesbar angebracht. Einheitlich angepasst wird auch auf den Platz für den Feuerlöscher, die Abfallbehälter, den mobilen Fahrkartenautomaten in den Bahnen, die Videoüberwachung oder die Toilette - sofern vorhanden - hingewiesen.