Das Schreiben wurde in Reaktion auf eine Anfrage vom 04. Dezember 2008 hinsichtlich der Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 verfasst.
Zu der Fragestellung "Behandlung des Transaktionskostenanteils der "all-in-fee" bei Beratungsverträgen" schrieb das Ministerium wie folgt:
"Mit BMF-Schreiben vom 15. August 2008 (IV C 1 - S 2000/07/0009) wird unter III.2 geregelt, dass bei Vermögensverwaltungsverträgen 50 % der "all-in-fee" als Obergrenze für den Ansatz des abzugsfähigen Transaktionskostenanteils anzuerkennen sind. Es ist nunmehr die Frage aufgetreten, ob diese Regelung auch für so genannte Beratungsverträge gilt, da diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Bei den im BMF-Schreiben geregelten Vermögensverwaltungsverträgen entscheidet das Kreditinstitut als Vermögensverwalter über die vorzunehmenden Wertpapiertransaktionen. Beratungsverträge unterscheiden sich hiervon lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Wenn bei beiden Vertragsvarianten jedoch eine "all-in-fee" vereinbart wird, die auch die Transaktionskosten mit entgelten soll, besteht sachlich unseres* Erachtens keine Rechtfertigung, diese Verträge unterschiedlich zu behandeln. Wir bitten daher um Klarstellung, dass die erwähnte 50 %-Obergrenze für den Transaktionskostenanteil einer "all-in-fee" auch bei Beratungsverträgen anzuwenden ist."
Bundesministerium der Finanzen: Ich teile Ihre Auffassung.
Geschäftsführer Dieter Rauch begrüßt als Vertreter der dem Verbund Deutscher Honorarberater angeschlossenen Honorarberatungsunternehmen diese Klarstellung: "Ein weiterer Pluspunkt in der großen Summe der Argumente, die die Honorarberatung für immer breitere Beraterkreise zur einzig sinnvollen, weil absolut geradlinigen Art der Berufsausübung machen."