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„Gewalt darf keine Schule machen!“

Zusammenarbeit von Schule und Polizei entwickeln

(lifePR) (Berlin, )
Gemeinsames Positionspapier von DPolG und VBE.

Die Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) und des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Wolfgang Speck und Ludwig Eckinger, rufen zu einer engeren Zusammenarbeit von Schule und Polizei auf. Gewalt darf keine Schule machen. Schule und Polizei sollen deshalb mehr als bisher Partner in einer Allianz für ein friedliches Leben und Lernen in der Schule werden.

Aggressives Verhalten und Gewalt sind an unseren Schulen zunehmende (pädagogische) Herausforderungen für alle Beteiligten. Nach einer Studie des BKA aus dem Jahre 2003 verhalten sich fünf Prozent aller Schüler regelmäßig gewalttätig, ein Drittel schlägt gelegentlich zu. Jeder dritte Schüler hat Angst davor, allein den Schulweg anzutreten oder auf den Pausenhof zu gehen (lt. einer Studie des „Weißen Rings“).

In vielen Bundesländern werden zwar Anstrengungen gegen Kinder- und Jugendgewalt an den Schulen unternommen. Dennoch fehlt es immer noch an einer flächendeckenden und abgestimmten präventiven Bekämpfungsstrategie. Jede einzelne Schule hat den pädagogischen Auftrag, aggressives Verhalten in Bahnen zu lenken, die ein soziales und humanes Miteinander ermöglichen. Mehr noch als bisher muss auch die Alltagsgewalt – kleine Gemeinheiten, verbale Attacken, Regelverletzungen – unsere Gegenwehr herausfordern.
Die pädagogischen Mittel der Schule, um Gewalt einzudämmen, sind begrenzt. Nicht immer gelingt es, Gewalt mit schuleigenen Maßnahmen abzubauen. In solchen Fällen muss die Schule auf Hilfe „von außen“ – zum Beispiel auf Beratungsstellen und Jugendämter – zurückgreifen können. Hilfe und Unterstützung kann auch von der Polizei erwartet und geleistet werden.

Damit eine verstärkte Zusammenarbeit von Schule und Polizei im Sinne einer vernetzten Gewaltprävention gelingt, sprechen sich DPolG und VBE für folgende „vertrauensbildende“ Maßnahmen aus:

I. Unterstützung bei der Entwicklung schulischer Präventiv- und Sicherheitskonzepte

1. Schulen sollen sich als Teil eines pädagogischen Netzwerks verstehen und in diesem Sinne auch die Polizei als Partner für Gewaltprävention einbinden;

2. die Prävention von Kriminalität und Gewalt sollte verstärkt als fester Teil der Schulqualitätsentwicklung thematisiert werden;

3. alle Kinder und Jugendlichen, insbesondere jene mit nichtdeutscher Herkunft, sollen erfahren, dass die Polizei zum Schutz der Bevölkerung präsent ist und in persönlichen Konfliktlagen Hilfe geben kann;

4. bei Anti-Gewalt- oder Schutz-Trainings an Schulen kann polizeiliche Unterstützung gegeben werden;

5. Vorfälle wie Diebstähle oder Gewalt an der Schule sollten Anlass sein, dass die Polizei Schülerinnen und Schüler über die Konsequenzen von Diebstahl oder Körperverletzung aufklärt;

6. das Ehrenamt für die Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule (Sportvereine, Jugendgruppe etc.) muss in der Öffentlichkeit eine größere Wertschätzung erfahren.

II. Vereinbarte Kooperation zwischen Schule und Polizei

1. namentliche Benennung von Ansprechpartnern der Schule(n) und der örtlich zuständigen Polizeidienststellen und Gewährleistung gegenseitiger Erreichbarkeit;

2. Bekanntmachung der polizeilichen Ansprechpartner in den Schulen;

3. regelmäßige gemeinsame Bewertung der Zusammenarbeit (mindestens einmal im Schuljahr) zwischen Schule, Polizei und Jugendgerichtsbarkeit;

4. Einrichtung von festen Dienstposten bei den örtlichen Polizeidienststellen ausschließlich für die Gewaltprävention an Schulen;

5. Verstärkung der Information über Präventionsangebote der Polizei für Schulen;

6. gemeinsame Seminare für Polizei und Lehrkräfte zum Thema Gewaltbewältigung;

7. Hospitationen von Studienreferendaren im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bei der Polizei, um insbesondere Kriminalprävention sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen von Jugendstrafverfahren kennen zu lernen und mögliche Hemmschwellen zur Kontaktaufnahme frühzeitig abzubauen;

8. verstärkte Anzeigepflicht der Schulleitung in bestimmten Deliktsbereichen (Erstellung eines entsprechenden Kataloges);

9. Informationspflicht der Polizei gegenüber der Schulleitung zur Abwehr einer Gefahr, wobei in der vertrauensvollen Zusammenarbeit grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt.

DPolG und VBE unterstützen eine in diesem Sinne vernetzte Prävention von Gewalt an Schulen. Es ist ein wichtiger Schritt über die bewährte Zusammenarbeit von Polizei und Schule bei der Schulwegsicherung, bei der Verkehrserziehung und der Drogenaufklärung hinaus, Schule zu einem angstfreien und offenen Lern- und Lebensort zu entwickeln.
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