Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich stets für die Unwirksamkeit der durch unerlaubte Anrufe eingefädelten Verträge ausgesprochen, wenn diese nicht bestätigt wurden. Das heißt, ein Vertrag soll so lange unwirksam sein, bis der Verbraucher ihn in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) bestätigt hat. Dieser Forderung hatten sich auch die Verbraucherschutzministerkonferenz von Bund und Ländern (VSMK) angeschlossen.
Der Referentenentwurf vom März schlug zwar erste positive Schritte vor, insgesamt reichten diese aber noch nicht aus, um Verbraucher wirksam zu schützen. So fehlte eine Regelung, um telefonisch untergeschobene Tarifwechsel, beispielsweise in den Bereichen der Telekommunikation und der Energieversorgung, zu verhindern. Denn derzeit sieht der Referentenentwurf das Erlöschen des Widerrufsrechts vor, sobald eine Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde - unabhängig davon, ob dem Verbraucher der Vertragsinhalt oder die Widerrufsbelehrung bereits zugänglich gemacht wurden. "Dass dies jetzt gekippt wird, ist auch ein Lobbyerfolg von uns", sagt Billen. Der Referentenentwurf soll nun entsprechend geändert werden und noch vor der Sommerpause ins Kabinett gehen.
Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss muss der Anbieter den Verbraucher über die Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich aufklären. Erst dann beginnt die Widerrufsfrist. Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wird der Vertrag rückabgewickelt - der Verbraucher hat für bis dahin erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich nichts zu zahlen. Eine Zahlungspflicht besteht lediglich dann, wenn der Verbraucher zuvor auf diese hingewiesen wurde und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat - dies muss im Zweifel aber das Unternehmen beweisen.
Die neuen Eckpunkte zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung lauten:
- Bei Werbeanrufen muss die Rufnummer angezeigt werden.
- Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen und telefonisch geschlossene Verträge können unabhängig von ihrem Wert widerrufen werden.
- Bei telefonisch initiiertem Anbieterwechsel obliegt dem neuen Anbieter der Nachweis, dass der Verbraucher den alten Vertrag schriftlich gekündigt hat.
- Bei telefonisch initiiertem Tarifwechsel und bei gänzlich neuen Verträgen haben die Anbieter die Verbraucher über die Vertragskonditionen und das Widerrufsrecht schriftlich aufzuklären. Macht der Verbraucher hiervon Gebrauch, wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst, das heißt der Verbraucher wird so gestellt, als ob der Vertrag nie zustande gekommen ist.
- Verstöße können mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden.