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Beim Gutscheinkauf aufs Kleingedruckte achten

Verbraucherzentrale Sachsen nahm Gültigkeitsdauer unter die Lupe

(lifePR) (Leipzig, )
Mit Urteil vom 05. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06, n.rk.) entschied das Landgericht München I, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, wenn nicht bestimmte Gründe für eine derart kurze Gültigkeit sprechen.

„Wir wollten die Probe aufs Exempel machen“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „und riefen im Frühsommer 2007 die Verbraucher auf, uns Kopien von gekauften Gutscheinen zuzusenden.“ Wir wollten stichprobenartig eine juristische Bewertung der auf dem Markt vorhandenen höchst unterschiedlichen Gutscheinvarianten durchführen. Die Verbraucher sandten uns Gutscheine für Restaurantbesuche, fürs Tanken, für Einkäufe von Bekleidung oder Möbeln, für Besuche in Spaßbädern, für Wellnessbehandlungen und vieles andere zu.

„Immerhin haben wir festgestellt, dass auch große Häuser, wie z.B. das Möbelhaus Höffner (Gültigkeit 6 Monate ab Ausstellungsdatum), die Sächsische Staatsoper Dresden (Gültigkeit innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum), Peek & Cloppenburg (Gültigkeitsdauer 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) aus Sicht des Verbraucherschutzes unangemessen kurze Gültigkeits- bzw. Einlösefristen regeln“, so Bettina Dittrich. „Auffällig war auch, dass Restaurants häufig ebenfalls unangemessen kurze Einlösefristen für ausgestellte Gutscheine regeln“. Negativer Spitzenreiter ist hier ein griechisches Restaurant in Bischofswerda mit einer Gültigkeitsdauer eines Gutscheins für Speisen und Getränke von nur 3 Monaten gewesen. Positiv aufgefallen ist das Unternehmen Fleurop, das auf ihren Flora-Gutscheinen angibt, dass diese innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB, also innerhalb von 3 Jahren, eingelöst werden können. Der Möbeldiscounter Skonto gab auf Gutscheinen sogar an, dass sie jederzeit eingelöst werden können, d.h., dass man sie auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist einlösen kann. Es ist allerdings fraglich, ob das im Einzelfall immer sinnvoll ist. „Immerhin haben einige Verbraucher, die uns ihre Gutscheine im Rahmen der Aktion zugesandt haben, auch mitgeteilt, sie hätten einen längst vergessenen Gutschein aus der hintersten Schublade hervorgekramt“, gibt Dittrich zu bedenken. Gutscheine werden ja regelmäßig als Geschenk gekauft und auch für den Händler ist es natürlich sinnvoll, wenn er verkaufte Gutscheine dann auch rasch wieder einlösen kann.

Warum gerade Tankstellen häufig ihren Gutschein nur für eine sechsmonatige Gültigkeitsdauer ausgeben, ist ebenso fraglich, wie die Praxis von Spaßbädern, etwa der Sachsentherme Leipzig, die Tageskarten incl. Saunaparadies und einer Massage nur für ein Jahr befristen wollen.

Gar nichts zu beanstanden hatte die Verbraucherzentrale, wenn Gutscheinaussteller auf ihren Gutscheinen überhaupt keine Angaben zur Gültigkeit machen, denn dann gelten sie ebenfalls für den Zeitraum der Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Nachdem diese Gutscheine nun ausgewertet sind, darf man umso gespannter auf das Ergebnis der am 17.01.2008 vor dem Oberlandesgericht München stattfindenden Berufungsverhandlung in Sachen amazon sein, gegen die das erwähnte Urteil des Landgerichtes München I ergangen war. „Wir warten gespannt auf einen Richterspruch“, so Bettina Dittrich, „und raten bis dahin allen Verbrauchern, vermeintlich schon verfallene Geschenkgutscheine nicht wegzuwerfen.

Wer schon jetzt den Kauf von Gutscheinen plant, sollte solche Gutscheine bevorzugen, die eine ausreichend lange Gültigkeitsdauer haben oder die ganz auf die Angabe einer Gültigkeit verzichten, um den Beschenkten nicht unnötig in zeitlichen Druck zu bringen. „In diesem Sinne hoffen wir auf ein verbraucherfreundliches OLG-Urteil im Januar“, drückt Dittrich ihre Erwartung aus.
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