Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden hatten als Vorinstanzen den Klägern - allesamt Kunden der ENSO Erdgas GmbH Dresden - recht gegeben und entschieden, dass deren drastische Preiserhöhungen vom Juni und November 2005 sowie vom Januar und April 2006 unwirksam waren. Dagegen richtete sich die Revision des Gasversorgers, so dass der Bundesgerichtshof als höchste Instanz über die Rechtmäßigkeit der Erhöhungen zu befinden hat. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 29.04.2008. "Wir sind mit dem Verlauf der gestrigen Verhandlung zufrieden", so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "immerhin hat der Kartellsenat des BGH deutlich gemacht, dass in Gasbezugsverträgen mit Sonderkunden - um solche handelt es sich bei den Klägern - sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel zu stellen sind."
Viele ähnlich oder gleich gelagerte Verfahren sind bundesweit noch bei Instanzgerichten anhängig.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen steht deshalb angesichts der Preisschockwelle der jüngsten Vergangenheit, die das ganze Land überschwemmt hat, viel mehr auf dem Spiel als die Frage, ob gegebenenfalls die Sonderkundenverträge der ca. 150 Kläger bis Mai 2006 zu den Preisen mit Stand vom 01. Oktober 2004 fortbestanden. Vielmehr geht es auch darum, den in der Vergangenheit bei der Preisgestaltung oft nach Gutsherrenart verfahrenden Gasversorgern die Schranken des Gesetzes aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass Verbraucher nicht rechtlos sind.