Grundsätzlich kann man Verträge, die während einer Freizeitveranstaltung geschlossen wurden, nach den Bestimmungen über das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften widerrufen. "Die Grüne Woche aber ist eine typische Verkaufsveranstaltung, und es besteht für dort geschlossene Verträge kein gesetzliches Widerrufsrecht", sagt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Das hatte der Bundesgerichtshof bereits 1992 entschieden." Mit einem Urteil aus dem Jahr 2002 bekräftigten die obersten Richter, dass trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote auf dieser Messe der Verkaufscharakter im Vordergrund stehe und daher - rein juristisch - nicht von einer Freizeitveranstaltung gesprochen werden könne.
"Es muss bei jeder derartigen Messeveranstaltung geprüft werden, ob der freizeitliche oder der Verkaufscharakter im Vordergrund steht, um festzustellen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht", betont Dittrich.