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Halbherzige Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei teuren Telefonnummern

Am 1. September treten weitere Regelungen des Telekommunikationsgesetzes in Kraft

(lifePR) (Leipzig, )
Am 1. September treten weitere Regelungen des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Sie sollen die Verbraucher vor ungewollt hohen Telefonkosten durch die Nutzung teurer Telefondienste besser als bisher schützen. Bei manchen Maßnahmen tritt jedoch auch eine Verschlechterung ein. „So wird zum Beispiel die Preishöchstgrenze bei der Inanspruchnahme von Premium-Diensten (0900) von bisher zwei auf nunmehr drei Euro pro Minute erhöht“, sagt Evelin Voß, von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das gibt den Anbietern dieser Dienste die Möglichkeit, ihre bisher bei oft 1,99 Euro pro Minute liegenden Preise auf bis zu 2,99 Euro pro Minute zu erhöhen.

Weitere Regelungen sollen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen.

So muss bei jeder Art von Werbung für bestimmte Sonderrufnummern nun endlich eine Preisangabe erfolgen, wobei sie bei schriftlicher Werbung gut lesbar und deutlich sichtbar sein muss. Zusätzlich muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die Preise aus dem Mobilfunknetz gegebenenfalls abweichen. „Das ist wichtig“ betont Voß, „denn in der Regel ist die Nutzung vom Handy aus deutlich teurer.“

Vor der Inanspruchnahme bestimmter sprachgestützter Dienstarten muss eine für den Verbraucher kostenlose Preisansage erfolgen. Das betraf bisher ausschließlich Premium-Dienste (0900). Neu ist, dass bei assenverkehrsdiensten (0137) der Preis jetzt ebenfalls angesagt werden muss, und zwar nach erfolgter Inanspruchnahme. „Das wird hoffentlich jene Verbraucher davon abhalten, bei Gewinn- und Ratespielen ständig auf die Wahlwiederholungstaste zu drücken, wenn sie hören, wie teuer jeder Anruf ist“, hofft Voß.

Für R-Gespräche wird bei der Bundesnetzagentur eine Sperrliste geführt. Wer sich von seinem Telefonnetzbetreiber auf diese Liste setzen lässt, wird bei allen Anbietern für R-Gespräche gesperrt und so künftig nicht mehr von hohen Telefonkosten überrascht, die die Kinder mit angeblich kostenlosen Anrufen ihrer Freunde verursachten.

Beim Abschluss von Mehrwertdienste-Abos, wie etwa für Klingeltöne, hat der Anbieter bestimmte Informationspflichten, z. B. zur Preisangabe, zum Kündigungsrecht und zur Form und Frist der Kündigung. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher den Empfang dieser Informationen zum Angebot per SMS bestätigt. „Da ist der mündige Verbraucher gefragt, der die Angebots-SMS erst liest und überlegt, ob er das Abo wirklich abschließen möchte, bevor er den Empfang bestätigt und dann an den Vertrag gebunden ist“, warnt Voß.
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