Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2002 besteht ein solches Kündigungsrecht bereits dann, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses, wie eines Hurrikans, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Somit können Urlauber, die in den nächsten Tagen eine Reise etwa auf die Halbinseln Yucatán oder Jamaika antreten wollten, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Urlauber, die sich bereits vor Ort befinden, haben dieses Recht ebenfalls und können vom Reiseveranstalter anteilig den Reisepreis zurückfordern. Der Reiseveranstalter vor Ort ist für den Rücktransport verantwortlich, etwaige Mehrkosten werden zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden geteilt. Darüber hinausgehende Mehrkosten fallen allerdings dem Reisenden zur Last.
In jedem Falle sollte man sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, denn er hat aus dem geschlossenen Reisevertrag Informationspflichten zu erfüllen. „Werden diese verletzt, steht den Urlaubern unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch zu, den es sonst in Fällen höherer Gewalt nicht gibt“, sagt Dittrich. Nicht ausgeschlossen seien allerdings Minderungsansprüche, etwa wenn ein bestimmter Teil des Urlaubes in einer vom Unwetter völlig verwüsteten Anlage verbracht werden muss.
Anschriften und Öffnungszeiten der Beratungsstellen findet man auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.