„Ganz so einfach ist es nicht“, meint Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Krankenversicherung der Rentner ist vom Grundsatz her eine Pflichtversicherung jedoch mit bestimmten Zugangsvoraussetzungen. So muss ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, wobei die Art der Rente unerheblich ist, also z.B. Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Anspruch stellt der Rentenversicherungsträger fest, und die Entscheidung ist für die Krankenkasse verbindlich.
Des Weiteren muss die Rente von dem Berechtigten beantragt werden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die so genannte Vorversicherungszeit. Denn ausgeschlossen sind diejenigen, die zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren. Deshalb müssen neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) belegt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob man familienversichert, pflichtversichert oder freiwillig versichert war.
Für Pflichtversicherte in der KVdR führt der Rentenversicherungsträger die Beiträge an die Kasse ab.
„Problematisch kann es werden, wenn man die geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllt“, gibt Schmidt zu bedenken. Dies kann passieren, wenn jemand in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mehrere Jahre im Ausland war und sich dafür privat versichert hat. „Dann bleibt der Weg in die KVdR versperrt“, erklärt die Gesundheitsexpertin. In diesem Fall haben die Betroffenen aber die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der GKV zu stellen, wenn sie vor dem Verlassen Deutschlands zuletzt gesetzlich versichert waren.
Als freiwillig versichertes Mitglied ist man für die Abführung seiner Beiträge selbst verantwortlich. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss, allerdings nur in Höhe des hälftigen Beitrages zur Krankenversicherung von der Rente.
Bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentner sind nicht nur die Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie z.B. Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dafür zahlt der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss und der Krankenversicherungsbeitrag ist in voller Höhe selbst zu tragen.
Sowohl versicherungspflichtige Rentner als auch freiwillig in der GKV versicherte Rentner tragen die Beiträge aus Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) allein.
Die Gesundheitsexpertin rät, dass sich Betroffene vertrauensvoll an ihre Krankenkasse wenden sollen. Nach der neuen Gesundheitsreform fällt niemand aus der GKV heraus, nur muss man sich zu den einzelnen Bedingungen vorher genau informieren.