Widerruf des Antrags und Rücktritt vom Vertrag
Wenn ausnahmsweise schon bei der Antragstellung alle Dokumente, wie Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Verbraucherinformation, die für den späteren Vertrag vorliegen müssen, an den Kunden übergeben wurden, kann sich der Versicherungsnehmer - abhängig von der Versicherungssparte und der Vertragslaufzeit - durch einen Widerruf wieder vom Vertrag trennen.
Bei Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeits-, Ausbildungs- und Sterbegeldversicherungsanträgen muss der Rücktritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung schriftlich erklärt werden. Bei Anträgen von Pensionskassen ist kein Rücktritt möglich.
Bei allen anderen Versicherungsverträgen kann der Versicherte durch einen schriftlichen Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterschrift wieder aussteigen. Der Widerruf muss nicht begründet werden; das Absenden des Schreibens innerhalb der Frist ist ausreichend. Allerdings gilt dieses Widerrufsrecht nicht bei Verträgen, in denen sofortiger Versicherungsschutz oder - wie bei Auslandsreise-Krankenversicherungen oder Reiserücktrittskostenversicherungen - Laufzeiten unter einem Jahr vereinbart wurden. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht bei Versicherungsverträgen für eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.
Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag
Bei den meisten Assekuranzen bekommt der Versicherte nicht bei der Antragstellung, sondern erst mit dem Versicherungsdokument alle erforderlichen Vertragsunterlagen. Dies ist das so genannte Policenmodell. Wer dann feststellt, dass er den Vertrag gar nicht benötigt oder dass dieser überteuert ist, kann durch einen Widerspruch wieder aussteigen.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen muss dem Vertrag dann innerhalb von 30 Tagen, bei allen anderen Verträgen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Police (sowie allen (!) dazugehörigen Verbraucherinformationen) widersprochen werden. Das Widerspruchsrecht gilt allerdings nicht, wenn beispielsweise sofortiger Versicherungsschutz vereinbart wurde sowie bei Pensionskassen.
Hat der Versicherer im Versicherungsantrag fehlerhaft oder nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Gleiches gilt, wenn die mit der Police gelieferten Verbraucherinformationen unvollständig sind.