„Nach § 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens und Organisationsverordnung sind die Geldhäuser bei Wertpapiergeschäften zukünftig nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, derartige Abfragen durchzuführen,“ informiert Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Schon bisher sind die Kreditinstitute zu einer anleger- und einer anlageobjektgerechten Beratung gesetzlich veranlasst. Dabei stehen die Abfragen hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen mit Geldanlagen im Vordergrund. Um zu prüfen, ob das Wertpapiergeschäft für den Kunden in seiner speziellen Situation geeignet ist, bedarf es zukünftig auch einer genauen Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Damit jedoch noch nicht genug. Die Verordnung verpflichtet die Anbieter darüber hinaus, sich nach der Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten früheren beruflichen Tätigkeiten des Kunden zu erkundigen. „Mit diesen Maßnahmen soll vermieden werden, dass sich Verbraucher auf für sie ungeeignete Anlagegeschäfte einlassen und mit diesen nicht verkraftbare finanzielle Verluste erleiden“, schätzt Hoffmann ein.
Der Kunde kann diese Angaben zwar verweigern, doch dann wird er von dem Berater keine Anlageempfehlung mehr erhalten. Die Verweigerung wird mit dem Hinweis dokumentiert, dass eine Beurteilung und Empfehlung auf Grund fehlender Angaben nicht möglich war. Kauft der Anleger dann dennoch ein bestimmtes Wertpapier und erleidet damit finanzielle Verluste, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte Anlageberatung berufen und somit keine Schadensersatzansprüche durchsetzen können.