Nicht immer sind sich der Reisende und der Reiseveranstalter jedoch darüber einig, ob Umstände höherer Gewalt vorliegen. „Im Zweifelsfalle“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „weiß man das erst nach einem abgeschlossenen Rechtsstreit. Nicht immer ist auch für jeden Reisenden, der sich in ein von einer Umwelt- oder Naturkatastrophe heimgesuchtes Urlaubsgebiet begibt, die Frage eindeutig zu beantworten, ob dort Umstände höherer Gewalt vorliegen.“ Leider gilt das derzeit auch für Reisen nach Ibiza und in die Türkei. Immerhin kann es sein, dass im Nachbarurlaubsort die Lage vielleicht wegen geringerer Auswirkungen anders einzuschätzen ist oder die Auswirkungen bei einem Reisenden, der zu einem etwas späteren Zeitpunkt reisen will, gering sind. Von daher empfiehlt es sich, unverzüglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um sich zu erkundigen, ob der Reiseveranstalter selbst vom Vorliegen höherer Gewalt ausgeht und möglicherweise von sich aus den Reisevertrag kündigt. In den häufig nicht eindeutigen Fällen empfiehlt es sich, den Reiseveranstalter zügig auf kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten anzusprechen, da dies oft die bessere Alternative ist, als den Urlaub auf dem Balkon und anschließend im Gerichtssaal zu verbringen. Reisende müssen sich jedoch in eindeutigen Fällen nicht mit Umbuchungsangeboten, deren Vertragsinhalt wesentlich von der gebuchten Reise abweicht, abspeisen lassen.
Wer Fragen zum Reiserecht hat, der kann sich an eine der 13 sächsischen Beratungsstellen wenden oder das Beratungstelefon unter 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) montags, mittwochs, donnerstags von 10-12 und 13-16 Uhr anrufen.