"Nimmt ein Urlauber eine mangelhafte Leistung aber zunächst klaglos hin und beschwert sich erst, nachdem der halbe Urlaub schon vorüber ist, so muss er damit rechnen, dass ihm das Minderungsrecht für die schon vergangene Zeit aberkannt wird", gibt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen zu bedenken.
Die Anzeige der Mängel bei der örtlichen Reiseleitung vor Ort sollte unbedingt schriftlich erfolgen. In der Regel werden hierfür Formulare vorgehalten. Dieses Formular wird der Reiseleiter im Regelfall nur mit dem Vermerk "zur Kenntnis genommen" unterschreiben, um zu verhindern, dass aus seiner Unterschrift eine Bestätigung der gerügten Mängel geschlossen werden kann. "Dies ist auch rechtens", so Dittrich, "wie das Landgericht Duisburg am 27.06.2007 (AZ: 45 C 394/07) entschieden hat."
Es nützt also wenig, darauf zu bestehen, dass der Reiseleiter die Mängel prüft und diese bestätigt. Wichtig ist aber in jedem Falle, dass er zumindest den Vermerk "zur Kenntnis genommen" unterschrieben hat.
Eine Reisepreisminderung tritt nur für die Dauer des Mangels ein. Auf jeden Fall ist eine Mängelanzeige auch immer dann notwendig, wenn der Reiseveranstalter unzweifelhaft Kenntnis vom Reisemangel hat.
Wer Minderungsansprüche geltend machen will, muss dies innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise tun.