"Solche Fälle wird es leider auch in Zukunft geben", ist sich Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen sicher. " Das neue Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz" schützt die Verbraucher zwar besser, aber nicht sicher vor Falschberatung, auch wenn es den Banken und Sparkassen mehr Pflichten auferlegt." Banken dürfen demnach ihren Kunden im Zusammenhang mit einer Anlageberatung nur Produkte empfehlen, die für sie geeignet sind. Dabei sind zunächst die Anlageziele des Kunden zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob die aus dem Produkt erwachsenden Risiken für den Kunden finanziell tragbar sind und ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken auch verstehen kann. Das Ergebnis der Beratung dokumentiert der Bankberater regelmäßig in einem Protokoll.
"Verbraucher sollten sich sehr genau vergewissern, was dokumentiert wurde und die niedergeschriebenen Angaben auf Richtigkeit überprüfen", rät Hoffmann. Von besonderer Bedeutung ist die Einteilung der Kunden in bestimmte Risikoklassen. Wer bisher sein Geld nur auf dem Sparbuch geparkt hat und auch künftig keine Anlagerisiken eingehen möchte, muss darauf achten, dass er in der Dokumentation nicht dennoch in eine hohe Risikoklasse eingestuft wurde, etwa weil der Berater Aktienfondsanteile oder Zertifikate verkaufen will. Ebenso ist auf die Niederschrift einzelner Aspekte aus dem Beratungsgespräch zu achten. Wenn zum Beispiel in der Beratung nicht über ein mögliches Totalverlustrisiko gesprochen wurde, sollte dies hinterher auch nicht im Protokoll stehen.
"Wer das Beratungsprotokoll unterschreibt und erst hinterher feststellt, dass Angaben nicht dem Inhalt des Beratungsgesprächs entsprechen oder fehlen, hat hinsichtlich der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ganz schlechte Karten", weiß Hoffmann. Denn die Beweislast für eine Falschberatung liegt beim Verbraucher.