Negative Beispiele dabei sind, wenn ohne Vereinbarung der Kostenvoranschlag bezahlt werden soll oder wenn der Kostenvoranschlag über 15 – 20 % bei der Ausführung der Leistung ohne rechtzeitige Anzeige überschritten wurde. Akzeptiert werden kann, wenn eine Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt wurde und die Partner sich über eine bestimmte Summe geeinigt haben. „Wichtig zu wissen ist, dass der Verbraucher Schadensersatz bei nicht erfolgter Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages verlangen kann“, erläutert Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale. Ein Manko besteht auf jeden Fall, wenn der Kostenvoranschlag mangelhaft erstellt wurde und sich im Nachhinein schon allein deshalb eine Kostenüberschreitung zeigt.
Damit man nicht hinterher den Ärger hat, sollte ein Kostenvoranschlag möglichst genau detailliert sein. Die Positionen Arbeitszeit und ggf. Zuschläge, Fahrt- und Wegezeit, Materialkosten und ggf. Kosten für Spezialgeräte oder -fahrzeuge können enthalten sein.
„Eine Unterschrift des Verbrauchers unter den Kostenvoranschlag ist nicht nötig“, sagt Schmidt. „Wird der Kostenvoranschlag allerdings bei Vertragsschluss ausdrücklich als verbindlich mit Unterschrift vereinbart, entspricht dies einer Festpreisvereinbarung und darf vom Unternehmer nicht überschritten werden.“
Passend zum Thema hält die Verbraucherzentrale Sachsen auch ein Faltblatt „Was Sie über Kostenvoranschläge wissen sollten“ in allen Beratungsstellen bereit. Im Internet kann man es unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de /Markt + Recht/ Downloads herunterladen.