So war die Waschmaschine einer Leipzigerin defekt und schnelle Abhilfe tat Not. Sie holte sich für die Reparatur einen Kostenvoranschlag ein und entschied sich nicht für den Neukauf, sondern für die Reparatur. Diese wurde dann ordnungsgemäß ausgeführt, nur die Rechnung war wesentlich höher als der Kostenvoranschlag. Streit war nun unumgänglich.
"In der Regel enthalten Kostenvoranschläge eine fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten und sind unverbindlich", sagt Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale. Sie können um 15 bis 20 Prozent überschritten werden.
Wenn der Handwerker im Laufe seiner Arbeiten feststellt, dass er mit der Kalkulation nicht hinkommt und der im Kostenvoranschlag kalkulierte Preis wesentlich überschritten wird, muss er seinen Kunden unverzüglich informieren. Der Verbraucher hat dann die Wahl, die Überschreitung zu akzeptieren oder den Vertrag sofort zu kündigen.
"Bevor dieser Schritt getan wird, sollte man sich vorher unbedingt beraten lassen", empfiehlt Schmidt.
Ist der Kostenvoranschlag aber ausdrücklich bei Vertragsschluss als verbindlich erklärt worden, dann handelt es sich um eine Festpreisvereinbarung, die keineswegs überschritten werden darf.
Die Verbraucherzentrale Sachsen gibt im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. April 2008 verstärkt zum Thema "Kostenvoranschlag und darauf basierende Rechnung" Tipps und Informationen. Verbraucher sollten deshalb ihre kompletten Unterlagen mitbringen.