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Pilotenstreik – bleibt der Reisende auf der Strecke?

Verbraucherzentrale Sachsen berät zu Ansprüchen von Flugreisenden

(lifePR) (Leipzig, )
Diejenigen, die wegen den angekündigten Streiks bei der Deutschen Bahn kurzfristig auf eine Flugreise umgeschwenkt haben, könnten Pech haben. Es ist nicht auszuschließen, dass in Kürze auch die Flugpiloten von Ferienfluggesellschaften streiken.

„Kommt es zu Verspätungen oder werden Flüge annulliert, stehen die Reisenden jedoch nicht rechtlos da“, so die Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, und weiter: “Bei einem Pilotenstreik kann sich der Reiseveranstalter nicht auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, da es sich um einen Streik der eigenen Leistungsträger handelt“.

Für Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten und bei Flügen von EU-Fluggesellschaften, deren Ziel sich in der EU befindet, gilt Folgendes:

Bei großen Verspätungen, hierzu zählen bei Kurzstreckenflügen schon zweistündige Verspätungen, sind den Reisenden von der Fluggesellschaft Mahlzeiten, Getränke sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch Anspruch auf Übernachtung und Transfer jedoch nur, wenn die Abflugszeit zumindest um einen Tag verschoben wird.

Beträgt die Verspätung mindestens 5 Stunden, hat der Reisende einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und ggf. einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort.

Wird der Flug gänzlich annulliert, hat der Reisende nach der EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einem kostenlosen Rückflug zum Abflugsort oder anderweitiger Beförderung. Außerdem bestehen bei Annullierung auch Ansprüche auf Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten, Getränke, Möglichkeiten zur Telekommunikation sowie ggf. Hotelunterkunft incl. Transfer. Diese Rechte aus der EU-Verordnung gelten grundsätzlich gleichermaßen für Pauschalreisende als auch für Reisende, die separat einen Flug gebucht haben. Pauschalreisende haben allerdings keinen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises.

Pauschalreisende haben daneben auch Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, nämlich auf Minderung nach reiserechtlichen Vorschriften und ggf. Schadensersatzleistungen, die allerdings auf Erstattungsleistungen aus der EU-Verordnung angerechnet werden können. Pauschalreisenden wird empfohlen, sich unverzüglich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen um von ihm - soweit möglich - verbindliche Auskünfte über den Abflug oder etwaige Änderungen im Reiseablauf zu erhalten. In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn es sich um eine Kurzreise handelt, kann auch eine Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt sein.
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