Der Kläger, dessen Rückflug aus den arabischen Emiraten annulliert wurde, vertritt die Ansicht, ein Hin- und Rückflug, der gleichzeitig gebucht werde, stelle einen sogenannten Rundflug dar und nicht zwei einzelne Flüge. Da er seinen Flug in der EU angetreten habe, stünde ihm deshalb auch beim Rückflug von außerhalb der EU eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. In den Schlussanträgen hat sich die Generalanwältin gegen diese Wertung ausgesprochen und einen Entschädigungsanspruch zurückgewiesen. Der EuGH, dessen Urteil in dieser Sache erst in einigen Monaten erwartet wird, folgt in den meisten Fällen den Schlussanträgen der Generalanwälte. *Wir sehen unsere bisherige Rechtsauffassung bestätigt und gehen davon aus, dass der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen folgen wird. Dann gäbe es zumindest in einem Streitpunkt zur Verordnung über die Fluggastrechte Klarheit für alle Beteiligten", erklärt Birgit Zandke-Schaffhäuser, juristische Leiterin der Schlichtungsstelle Mobilität.
Betroffene können sich telefonisch unter oder per E-Mail unter an die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD wenden.
Die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD ist ein Pilotprojekt des Bundesverbraucherschutzministeriums. Sie vermittelt in Streitfällen zwischen Unternehmen und Kunden des öffentlichen Fernverkehrs. Neben Gepäck- und Verspätungsproblemen gehen dort auch viele Beschwerden zu Flug-Annullierungen ein.Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org.