- Lockdown Light geht in die Verlängerung: Bis mindestens 20. Dezember wird der Teil-Shutdown verlängert und ab 1. Dezember teilweise verschärft.
- Zusammenkünfte unter gewissen Voraussetzungen erlaubt: Treffen eines Haushaltes mit haushaltsfremden Familienmitgliedern oder haushaltsfremden Menschen bis maximal zehn Personen sind zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar gestattet.
- Kein grundsätzliches Böllerverbot: Silvesterfeuerwerk darf zwar verkauft werden, in der Öffentlichkeit ist das „Böllern“ allerdings weitestgehend untersagt, um Gruppenbildungen zu vermeiden
- Silvesterabend: Eine YouGov-Umfrage macht mit einer sinkenden Anzahl an Feierwütigen, Hoffnung auf einen geringeren Anstieg an Neuinfektionen über
Der Teil-Shutdown wird bis mindestens 20. Dezember verlängert und ab 1. Dezember teilweise verschärft. So sind private Zusammenkünfte fortan auf den eigenen und maximal einen festen weiteren Haushalt zu beschränken, wobei gleichzeitig eine Obergrenze von maximal fünf Personen gilt. Kinder bis 14 Jahren werden jedoch nicht gezählt.
Für den Einzelhandel wurden neue Auflagen beschlossen: Bei einer Ladenfläche bis zu 800 Quadratkilometern darf sich fortan nur noch ein Kunde pro 10 Quadratkilometer im Geschäft aufhalten. Bei einer größeren Ladenfläche gilt sogar eine Beschränkung von einem Kunden pro 20 Quadratkilometer.
Für die Zeit zwischen Weihnachten und Silvester gelten Sonderregelungen.
Corona-Pandemie: Mit wie viel Normalität ist über die Feiertage zu rechnen?
52 Prozent der Deutschen rechneten damit, aufgrund der Corona-Krise Weihnachten isoliert feiern zu müssen. Dies geht aus einer aktuellen YouGov-Umfrage im Auftrag der dpa hervor. Der Befragungszeitraum lag zwischen dem 30. Oktober und dem 2. November 2020. Zumindest teilweise können die Deutschen nun jedoch aufatmen. Um die Weihnachtsfeiertage und den Silvesterabend trotz Corona-Pandemie so normal wie möglich zu gestalten, wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen:
- Personen aus einem Haushalt dürfen sich zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar mit haushaltsfremden Familienmitgliedern oder haushaltsfremden Menschen bis maximal zehn Personen treffen - Kinder bis 14 Jahren sind dabei nicht inbegriffen.
- Für den gleichen Zeitraum sollen Arbeitgeber abwägen, ob sie ihren Betrieb durch Homeoffice-Lösungen oder Betriebsferien schließen könnten (Grundsatz „Stay at Home“ bzw. „Bleibt Zuhause“).
- Silvesterfeuerwerk darf weiterhin verkauft werden, auch das „Böllern“ an Silvester ist gestattet - wenn auch nicht in der Öffentlichkeit. Es obliegt jeweils den örtlich zuständigen Behörden, wo Feuerwerk gezündet werden darf und wo nicht. Dadurch soll eine Gruppenbildung auf belebten öffentlichen Plätzen oder Straßen ausgeschlossen werden.
- Weihnachtseinkäufe sollen vorzugsweise unter der Woche erledigt werden, um größere Menschenansammlungen an den Wochenenden vorzubeugen.
- Zudem wird eine häusliche Selbstquarantäne von möglichst mehreren Tagen vor den Feiertagen empfohlen. Dazu sollen die Weihnachtsschulferien auf den 19.12.2020 vorgezogen werden.
Anstieg der Neuinfektionen durch Silvesterpartys vorprogrammiert?
Neben der von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen zur Einschränkung der Silvesterpartys gibt auch die sinkende Anzahl der Feierwütigen Grund zur Hoffnung. Hatten laut einer YouGov-Umfrage vom 12. Dezember 2018 noch 91 Prozent der Befragten vor ihren Silvesterabend auf Partys oder Feiern zu verbringen sank der Anteil im Jahre 2019 bereits auf 88 Prozent. Besonders 35-44-Jährige und Personen ab 55 Jahren verbringen ihr Silvester am liebsten im kleinen Kreis zu Hause.
Welche Vorschriften gelten unabhängig von Weihnachten und Silvester?
Bereits zum 1. Dezember sollen verschärfte Corona-Maßnahmen greifen. Der aktuelle „Lockdown light“ wird also nicht nur bis zum 20. Dezember verlängert, sondern außerdem durch weitere Vorschriften ergänzt. Dazu zählt mitunter eine Beschränkung von privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Fall auf nicht mehr als fünf Personen.
Der Groß- und Einzelhandel bleibt zwar geöffnet, die Gastronomie hingegen weiterhin geschlossen. Hinzu kommt eine erweiterte Maskenpflicht, die in Zukunft auch vor Geschäften und auf Parkplätzen Anwendung finden soll. Das Gleiche gilt für öffentlich zugängliche Räumen und belebte Plätze, an denen sich Menschen entweder nicht nur vorübergehend oder auf engem Raum aufhalten.
Nur bei einer Inzidenz von merklich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie der Erfüllung weiterer Bedingungen soll die Möglichkeit bestehen, von den verschärften Corona-Maßnahmen abzuweichen.