- Kfz-Steuer: CO₂-Ausstoß künftig relevanter bei der Berechnung des Steuersatzes
- Führerscheinprüfung: Praktische Prüfung ab 1. April auch in Automatikfahrzeugen möglich
- Strafen für Gaffer: Neuregelung schließt seit 1. Januar wichtige Gesetzeslücke
Klimaschutzabkommen: So verändert die Bewertung von CO₂ künftig die Kfz-Steuer
Vor Corona waren die Fridays-for-Future-Demonstrationen im Fokus des öffentlichen Interesses. Klimaschutz wird angesichts globaler Erwärmung von immer größerer Bedeutung. Auch die Politik versucht nun endlich nachzusteuern. Künftig wird so etwa der CO₂-Ausstoß von Fahrzeugen eine
größere Rolle bei der Kfz-Steuer spielen. Bei einem CO₂-Ausstoß über 95 Gramm pro Kilometer fallen in Zukunft zusätzlich 2 bis 4 Euro mehr Kfz-Steuer an.
Elektrofahrzeuge hingegen sollen auch weiterhin stärker gefördert werden. E-Autos, die zwischen dem 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2025 neu zugelassenen werden bzw. wurden, sind von der KfzSteuer befreit. Außerdem verdoppelt sich die sogenannte Innovationsprämie für den Kauf von
Elektrofahrzeugen. Besitzer von besonders emissionsarmen Fahrzeugen dürfen zudem auf eine Vergünstigung hoffen: Entsprechende Kfz, die zwischen 12. Juni 2020 und 31. Dezember 2024 zugelassen wurden oder werden, sollen von einer Kfz-Steuer-Senkung um 30 Euro profitieren.
Die gewünschte Beschränkung des CO₂-Ausstoßes dürfte zudem auch eine stärkere Auswirkung auf Benzinpreise haben: Der CO₂-Preis pro Tonne soll bis 2025 bei 25 Euro liegen, danach auf 55 Euro steigen. Nach Einschätzungen von Experten sind damit auch höhere Kosten an den Tankstellen in den kommenden Monaten zu erwarten.
Änderungen auch für Fahrerlaubnisanwärter: Längere Prüfungen und
Fahrprüfungen in Automatikfahrzeugen
Ab dem 1. April 2021 gibt es zudem auch Änderungen für Fahrschüler. Zum einen verlängert sich die Dauer der Fahrprüfungen um 10 Minuten. Zum anderen aber können Fahrerlaubnisanwärter künftig auch die fahrpraktische Prüfung in Fahrzeugen mit Automatik absolvieren. Allerdings sind im Rahmen der Ausbildung zehn fahrpraktischen Stunden in Schaltwagen zu absolvieren, damit die Führerscheininhaber auch nach bestandener Prüfung uneingeschränkt mit einem Schaltwagen
fahren dürfen.
Strafen für Gaffer: Auch Abbildungen von verstorbenen Unfallopfern stehen nun
unter Strafe
In den letzten Jahren wurde zudem viel über eine erhebliche Gesetzeslücke bei den Strafen für Gaffer und Schaulustige diskutiert. Bislang nämlich standen die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen - und deren Angehörigen - nicht unter Schutz. Lediglich die Abbildung von noch lebenden Unfallopfern konnte nach § 201a StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Diese erhebliche Gesetzeslücke ist seit dem 1. Januar 2021 geschlossen: Seither müssen auch Schaulustige, die die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen verletzen mit derselben Strafe rechnen. Die Erstellung von Bildern von Unfallopfern steht mithin nunmehr in jedem Fall unter
Strafe, unabhängig davon, ob die Opfer selbst noch leben oder nicht, ob die Bilder veröffentlicht werden oder nur auf dem eigenen Handy verbleiben.
Nähere Informationen zu diesen und weiteren Änderungen, die auf Kfz-Fahrer im Jahr 2021 zukommen, finden Interessierte unter https://www.bussgeld-info.de/....
Im Übrigen: Wie es in Sachen StVO-Novelle weitergeht, ist nach wie vor nicht abzusehen. Aktuell wurde der neue Bußgeldkatalog aufgrund eines Formfehlers bundesweit außer Kraft gesetzt, um rechtliche Unsicherheiten zu umgehen. Ob es in den kommenden Monaten nun auch endlich zu einer Klärung des StVO-Chaos kommt, bleibt fraglich.