- Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld: Nur noch zehn Prozent der Beschäftigten müssen von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, um Kurzarbeit anmelden zu können.
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden: Vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes muss das Arbeitszeitkonto von Mitarbeiter/innen zum Teil nicht mehr im Minus sein.
- Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: Anstelle des Arbeitgebers übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer/innen, die Kurzarbeitergeld erhalten.
Am 14. März wurde das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist demzufolge seit dem 15. März in Kraft. Grund für dieses beispiellose Schnellverfahren sind die fortschreitende Ausbreitung des Corona-Virus COVID19 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt.
Wie sehen die neuen Vorschriften zur Corona-Kurzarbeit aus?
Vor allem Unternehmen, die sich aufgrund der Corona-Krise mit finanziellen Einbußen konfrontiert sehen und dadurch nicht mehr in der Lage sind, ihre Mitarbeiter/innen im gewohnten Umfang zu beschäftigen, profitieren von den neuen Regelungen zur Kurzarbeit. Diese gestalten sich wie folgt:
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Bisher musste ein Drittel der Beschäftigten im Unternehmen von Gehaltseinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, um Kurzarbeit beantragen zu können. Wegen der Corona-Krise ist dies nun bereits möglich, wenn es sich um zehn Prozent der Mitarbeiter/innen handelt.
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Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, musste der Arbeitsausfall in der Vergangenheit zunächst einmal durch Minusstunden ausgeglichen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dies ist jetzt nur noch teilweise oder gar nicht mehr der Fall.
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Auch Leiharbeitnehmer/innen können ab sofort Kurzarbeitergeld beanspruchen.
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Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer/innen zahlen mussten, die Kurzarbeitergeld erhalten, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit nun vollständig oder zumindest teilweise.
Wenn Kurzarbeiter erkranken oder der Betrieb wegen Corona geschlossen wird
Sollten Arbeitnehmer/innen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkranken, können sie diese Leistung in der Regel in der gleichen Höhe so lange weiterhin beziehen, wie auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde, sprich: bis zu sechs Wochen. Im Anschluss daran springt normalerweise die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Auch wenn der Betrieb coronabedingt aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen geschlossen werden muss, erhalten Angestellte das Kurzarbeitergeld.
Das neue Gesetz zur Corona-Kurzarbeit gilt zunächst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2021. Weitere Informationen zu den neuen Vorschriften zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Interessierte unter: https://www.arbeitsrechte.de/corona-krise-zugang-zu-kurzarbeitergeld-wird-vereinfacht/