Sollte das Finanzamt dem widersprechen, kann auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Aktenzeichen V R 77/059) verwiesen werden, das die beschriebene Steuerspargestaltung ausdrücklich gebilligt hat.
Doch ganz so "easy", wie es auf den ersten Blick anmutet, ist das nicht, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung ein paar "Knackpunkte" beachten müssen: Der Vertrag muss klarstellen, dass die Vermietung an den Arbeitgeber auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung des Arbeitnehmers erfolgt (und nicht auf diejenige des Arbeitgebers). Der Vertrag sollte auch abgekoppelt von dem Anstellungsvertrag geschlossen werden. Ferner muss der Mietzins marktüblich sein. Schließlich sollte ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dieser Gestaltung im Vertrag festgeschrieben sein, denn sonst droht im Rahmen der Einkommensteuer ein "Bumerang": Einkommen- bzw. lohnsteuerlich könnte der Vorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Ob der Bundesfinanzhof dieses Kriterium tatsächlich in Betracht ziehen würde, hat er noch nicht entschieden. Sollte Arbeitslohn zu bejahen sein, ist das Ganze ein Rechenexempel: Bringt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Betriebsmittels mehr als die Besteuerung der daraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn?
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in dem Beitrag "Betriebsmittel-Überlassung" in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "GmbH-Steuerpraxis". Der Beitrag kann kostenfrei beim VSRW-Verlag, 53179 Bonn oder per E-Mail bei buch@vsrw.de angefordert werden.