Ganz so einfach, wie es sich eine GmbH dachte, ging es doch nicht: Sie hatte X als Fremdgeschäftsführer eingestellt. Vorgesehene Laufzeit des Vertrags: fünf Jahre. Um ihr Risiko eines "Fehlgriffs" zu mindern, hatte die GmbH eine Regelung in den Vertrag aufgenommen, aufgrund derer sie den Vertrag jederzeit während der ersten zwölf Monate mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende kündigen konnte. Das tat sie dann auch: Sie kündigte das am 1.4.2005 begonnene Vertragsverhältnis am 23.9.2005 mit Wirkung zum 30.9.2006.
Das wollte X nicht akzeptieren und klagte gegen die Kündigung. Diese hielt er für unwirksam. Denn die einschlägige vertragliche Regelung enthalte in unzulässiger Weise unterschiedliche Kündigungsfristen. Das aber sei unzulässig. Daher gelte für beide Parteien eine längere Kündigungsfrist. Er verlangte von der beklagten GmbH daher die Vergütung für den Monat Oktober 2006.
Das aber lehnte das Oberlandesgericht Hamm ab (Urteil vom 11.2.2008, Az. 8 U 155/07). Die umstrittene Vertragsklausel sei zwar möglicherweise wegen des einseitigen Kündigungsrechts zugunsten der GmbH unbillig. Dies hat nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zwangsläufig deren Unwirksamkeit zur Folge. Das Gericht zeigt aber gleichzeitig auch die Lösung des Problems auf: Die Benachteiligung des X sei im Wege der ergänzenden Vertragsergänzung dahingehend zu korrigieren, dass beiden Vertragsparteien während der einjährigen Probezeit ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Somit sei der Vertrag zwischen der GmbH und S im Wege der ordentlichen Kündigung durch die GmbH wirksam beendet worden. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei somit das Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und X durch die Kündigung der beklagten GmbH wirksam beendet worden. Am Ende also doch Rechtsfrieden.