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Positionen des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke e. V. (WVW) zur Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) im Bereich Windenergie onshore und Repowering

(lifePR) (Cuxhaven, )
I. Vorbemerkung
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) soll auf der Grundlage des Erfahrungsberichts der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag novelliert werden. Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. (WVW) begrüßt diese Novellierung, weil die derzeit durch das Gesetz geregelten Vergütungen und andere Vorschriften aufgrund des technischen Fortschritts, der Marktentwicklung und der politischen Forderungen nach mehr Klimaschutz teilweise nicht mehr zeitgemäß sind. Gesetzesänderungen müssen dazu führen, dass der im Sinne effizienten Klimaschutzes dringend notwendige weitere Ausbau der Windenergie auch künftig zügig erfolgen kann.

Schon seit mehr als zwei Jahren steigen die Preise von Windenergieanlagen deutlich an. Gründe hierfür sind sehr stark gestiegene Stahl- und Kupferpreise sowie die weltweit anhaltend hohe Nachfrage nach Windenergieanlagen. Dem stehen die im EEG verankerte jährliche Degression der Vergütungen für Windstrom und die Wirkung der Inflation auf die Vergütung gegenüber.

II. Aktuelle Situation und Änderungserfordernis
1. Die Kosten der Stromerzeugung aus Windenergie sind seit Einführung des Stromeinspeisungsgesetzes als Vorläufer des Gesetzes zum Vorrang Erneuerbarer Energien (1990/2000) um 60 Prozent gesunken. Dass dies von der Branche erreicht werden konnte, ist im Wesentlichen auf die kontinuierliche technische Verbesserung der Anlagen, die Vergrößerung der Nennleistung und die Verbesserung der Wirkungsgrade zurück zu führen. Hierbei werden mittlerweite jedoch Grenzen erreicht.

Der weltweite Markt wird derzeit geprägt von einer dramatisch steigenden Nachfrage nach Windenergieanlagen, stark gestiegenen Preisen für Rohstoffe wie Stahl, Kupfer u.a. und steigenden Energiekosten. Daher wurden die Kaufpreise für Windenergieanlagen innerhalb der letzten drei Jahre deutlich, teilweise um mehr als 20% angehoben. Die Kosten für die Erzeugung von Windstrom sind entsprechend gestiegen. Auf absehbare Zeit sind keine Kostensenkungen zu erwarten. Gleichzeitig sind die Genehmigungskosten und die Kosten für naturschutzrechtliche Auflagen in den letzten 6 Jahren deutlich angestiegen. Allein die Genehmigungskosten haben sich mehr als verdoppelt.

Änderungen im Baugesetzbuch haben außerdem dazu geführt, dass teure Sicherheiten, wie Rückbaubürgschaften, geleistet werden müssen. Durch die Änderung des Genehmigungsrechtes haben sich die Planungskosten ebenfalls erheblich verteuert. Art und Umfang der vorzulegenden Gutachten wurden deutlich erweitert.

Um die Wirtschaftlichkeit von Windpark-Projekten dauerhaft zu sichern, müssen daher die Degression der Mindestvergütungen ausgesetzt und ein Ausgleich für Inflationsverluste eingeführt werden.

2. Die Perspektiven der deutschen Windparkprojektierer und Windparkbetreiber sind: Mit einem kräftig einsetzenden "Repowering", der Erneuerung alter Onshore-Windparkstandorte durch den Einsatz moderner Anlagen, ist erst 2012 / 2013 zu rechnen. Mit dem Baubeginn von Windparks auf hoher See ("Offshore-Projekte") ist in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone nicht vor 2010/2011 zu rechnen. Die Realisierung von Onshore-Windparks an neuen Standorten stellt bis dahin die Basis der Windbranche in Deutschland dar, die durch geeignete Rahmenbedingungen gesichert werden muss.

3. Das Ertragspotential von Windenergieprojekten kann häufig nicht voll ausgeschöpft werden bzw. nicht gesteigert werden, weil die effizienteren, leistungsstärkeren und höheren Windenergieanlagen aufgrund von Gesamthöhenbegrenzungen (z. B. 100 Meter) nicht genehmigt werden. Dies verhindert vielerorts den Ausbau der Windenergie und konterkariert damit den politischen Willen des Gesetzgebers. Hier muss eine Klarstellung im Baugesetzbuch erfolgen.

4. Mit der Begründung, das Stromnetz sei überlastet, schalten Netzbetreiber immer häufiger Windparks bei gutem Wind ab. Dabei wird nicht belegt, ob dieses "Erzeugungsmanagement" tatsächlich greift, weil das Netz durch eingespeisten EEG-Strom ausgelastet ist oder durch anderen Stromtransport. Das Gesetz sieht jedoch den Vorrang des EEG-Stroms vor, sodass zunächst andere Stromtransporte eingestellt werden müssten. Der Gesetzeszweck wird durch das "Erzeugungsmanagement" zunehmend konterkariert. Eine grundlegende Verbesserung ist nur durch den Ausbau der Netze zu erreichen. Da jedoch nicht abzusehen ist, wann dieser durchgeführt sein wird, ist im EEG auf eine in anderen Bereichen der Stromerzeugung übliche Verfahrensweise abzustellen. Es ist eine "Bereitstellungsgebühr" dergestalt festzulegen, dass den Windpark-Betreibern bereits der angebotene Strom vergütet werden muss.

5. Die im Gesetz genannte Frist für Repowering-Projekte (31.12.1995) ist kontraproduktiv und verhindert Repowering-Massnahmen statt sie zu fördern. Daher muss die Frist gestrichen werden. Gleiches gilt für die Begrenzung auf das Gebiet eines Landkreises. Um erfolgreiches Repowering zu ermöglichen und dadurch die Zahl der Windenergieanlagen zu vermindern, muss es außerdem möglich sein, mehrere bestehende Windpark-Projekte in verschiedenen Regionen/Landkreisen zu einem neuen Projekt zusammen zu fassen.

6. Grundsätzlich ist für Neuinvestitionen in Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms und Wärme der Vorrang erneuerbarer Energien festzuschreiben.

Neben diesen wirtschaftlichen Veränderungen wirkt sich die restriktive und zögerliche Praxis der Bauleitplanung und der Immissionsschutzgenehmigung ebenso wie die zeitintensiven, kostenträchtigen Verhandlungen um Netzanschlüsse auf die Zahl der zeitgerecht umsetzbaren Projekte aus.

III. Die Vorschläge des WVW für die Novellierung des EEG lauten daher:

- Aussetzung der Degression ab 2008.
- Einführung eines Inflationsausgleichs.
- Ausbau und Ertüchtigung der Netze statt "Erzeugungsmanagement", auch mit Hilfe von Erdkabeln statt Freileitungen.
- Zahlung eines Bonus von mind. 1Cent/kWh für Strom aus Windenergieanlagen mit netzunterstützender Technik
- Zahlung der Vergütungen für angebotenen Strom.
- Bundes-Baurechtliche Aufhebung von Höhenbegrenzungen und Distanzregelungen einzelner Länder und Kommunen.
- Streichung der Frist 31. 12. 1995 aus den Regelungen für Repowering-Projekte.
- Streichung der Begrenzung auf das Gebiet eines Landkreises für Repowering-Projekte.
- Bei Neuinvestitionen in die Stromerzeugung grundsätzlicher Vorrang für erneuerbare Energien.
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