„Die Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Alle Kinder haben dieselben Rechte – etwa auf gesundes Aufwachsen, soziale Teilhabe und die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Deshalb muss die Kindergrundsicherung eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Schon jetzt haben geflüchtete Kinder schlechtere Startchancen. Wir fordern Regierung und Parlament auf sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder in keiner Weise weiter benachteiligt werden“, so die Organisationen.
"Ausgrenzung bei Hilfen sollte definitiv nicht zu den ersten Erfahrungen gehören, die Kinder in unserer Gesellschaft machen, nachdem sie mit Hoffnung auf eine Zukunft und mit schwerem Gepäck an Verlust-Erfahrungen bei uns angekommen sind und sich in einer sowieso schon beängstigend fremden Umgebung zurechtfinden müssen", kommentiert Marwin Meier, Politischer Referent für Flucht bei World Vision Deutschland. "Wir wissen auch aus Erfahrung: je früher Unterstützung geleistet wird, desto besser können Kinder selbst aktiv an ihrer Integration mitwirken."
Hintergrund:
- Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gültig. Den Vorbehalt, gemäß dem die Verpflichtungen der KRK nicht gegenüber ausländischen Kindern gelten sollten, hat Deutschland 2010 aufgegeben. Gemäß Artikel 2 der Konvention ist damit jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsstatus der Kinder ausgeschlossen. Bei allen politischen Maßnahmen ist zudem das Wohl aller Kinder gemäß Artikel 3 vorrangig zu berücksichtigen.
- Die bei der Kindergrundsicherung geplante Bündelung sozialpolitischer Leistungen umfasst die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergeldes (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), nicht jedoch die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
- Die Regelsätze des AsylbLG sind noch niedriger (2023 zwischen 278 Euro und 374 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche, altersgestaffelt) als die ohnehin zu niedrigen Regelsätze in den anderen Grundsicherungssystemen (318 bis 420 Euro). Aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch und insbesondere für das menschenwürdige Existenzminium gelten sollte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde nicht durch migrationspolitische Erwägungen relativiert werden darf. Gemäß dem BVerfG ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht, das durch Art.1 Abs. 1 Grundgesetz garantiert wird.
- Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt zudem der Kindersofortzuschlag von 20 Euro, den bisher auch Kinder im AsylbLG erhalten haben. In der Kindergrundsicherung soll dies durch Anpassungen der Regelbedarfe ausgeglichen werden. Berichten zufolge entfällt der Kindersofortzuschlag für Kinder im AsylbLG im Regierungsentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes hingegen ersatzlos.
- Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein
- ARBEITSKREIS ASYL TRIBSEES der evangelischen Kirchengemeinde
- AWO Bundesverband e.V.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF e.V.)
- Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
- Der Paritätische Gesamtverband
- Deutsche Gesellschaft für systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF e.V.)
- Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
- Diakonie Deutschland
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
- Internationaler Bund (IB) - freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.
- JUMEN e.V
- Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
- PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.
- Save the Children Deutschland e.V.
- SOS-Kinderdorf e.V.
- Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
- terre des hommes Deutschland e.V.
- Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
- Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.
- Volksolidarität Bundesverband e.V.
- World Vision Deutschland e.V.
- Zukunftsforum Familie e.V.
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