In dem entschiedenen Fall war in einer Seniorenresidenz ein Notrufsystem installiert. Dadurch war eine Hilfeleistung für die Bewohner der Residenz in sämtlichen Wohnungen rund um die Uhr sichergestellt. Der Kläger wollte für die Kosten, die er mit der Betreuungspauschale monatlich bezahlte, die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird durch die Rufbereitschaft sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe holen kann. Die Hilfe werde in der Wohnung des Klägers geleistet. Damit werde das wichtige Kriterium für die Steuervergünstigung, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, erfüllt. Von den Kosten können 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden.
Aufwendungen für Notrufsystem steuerlich absetzbar
In dem entschiedenen Fall war in einer Seniorenresidenz ein Notrufsystem installiert. Dadurch war eine Hilfeleistung für die Bewohner der Residenz in sämtlichen Wohnungen rund um die Uhr sichergestellt. Der Kläger wollte für die Kosten, die er mit der Betreuungspauschale monatlich bezahlte, die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird durch die Rufbereitschaft sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe holen kann. Die Hilfe werde in der Wohnung des Klägers geleistet. Damit werde das wichtige Kriterium für die Steuervergünstigung, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, erfüllt. Von den Kosten können 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden.