Im entschiedenen Fall kam ein Autofahrer, der auf dem Rücksitz ein vierjähriges Kind dabei hatte, in eine Polizeikontrolle. Das Kind saß unangeschnallt in einem Kindersitz. Der Autofahrer berief sich darauf, dass er sein Kind vor Beginn der Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt habe. Während der Fahrt habe es jedoch den Gurt unbemerkt geöffnet. Trotzdem erging ein Bußgeldbescheid, den das Oberlandesgericht Hamm bestätigte. Laut der Entscheidung hätte der Vater sein Kind vor Antritt der Fahrt darauf hinweisen müssen, zu welch schwerwiegenden Folgen es kommen könne, wenn es sich während der Fahrt abschnallt. Bereits ein vierjähriges Kind sei in der Lage, ein ausgesprochenes Verbot zu verstehen und zu befolgen. Außerdem hätte der Fahrer während der Fahrt immer wieder kontrollieren müssen, ob das Kind noch angeschnallt ist. Autobahnen und Schnellstraßen seien zu meiden, wenn die Kontrolle während der Fahrt nicht möglich ist und keine weitere Begleitperson mitfährt.
Autofahrer müssen auf die Sicherheit mitfahrender Kinder achten
Im entschiedenen Fall kam ein Autofahrer, der auf dem Rücksitz ein vierjähriges Kind dabei hatte, in eine Polizeikontrolle. Das Kind saß unangeschnallt in einem Kindersitz. Der Autofahrer berief sich darauf, dass er sein Kind vor Beginn der Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt habe. Während der Fahrt habe es jedoch den Gurt unbemerkt geöffnet. Trotzdem erging ein Bußgeldbescheid, den das Oberlandesgericht Hamm bestätigte. Laut der Entscheidung hätte der Vater sein Kind vor Antritt der Fahrt darauf hinweisen müssen, zu welch schwerwiegenden Folgen es kommen könne, wenn es sich während der Fahrt abschnallt. Bereits ein vierjähriges Kind sei in der Lage, ein ausgesprochenes Verbot zu verstehen und zu befolgen. Außerdem hätte der Fahrer während der Fahrt immer wieder kontrollieren müssen, ob das Kind noch angeschnallt ist. Autobahnen und Schnellstraßen seien zu meiden, wenn die Kontrolle während der Fahrt nicht möglich ist und keine weitere Begleitperson mitfährt.